Lexikon Frauenratgeber: Elternzeit

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Elternzeit

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Seit Beginn des Jahres 2009 haben auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit beziehungsweise Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann bei ihrem Arbeitgeber eine „Großelternzeit" beantragen.

Fast jeder fünfte Vater in Deutschland (18,5 Prozent) beantragt inzwischen die Partnermonate beim Elterngeld, nimmt also die Elternzeit für zwei Monate in Anspruch. Nach einer Allensbach-Umfrage aus dem letzten Jahr will sogar ein Viertel aller Väter Partnermonate beantragen. Laut Statistischem Bundesamt sind derzeit ostdeutsche Väter Spitzenreiter. Sie sind in Mecklenburg (24,3 Prozent), Thüringen (22,9 Prozent) und Brandenburg (22,5 Prozent) an vorderster Stelle der „neuen Väterbewegung". Dazwischen liegt Bayern mit 23,1 Prozent.

Die dreijährige Elternzeit können alle erwerbstätige Eltern, die ihr eigenes Kind, das ihres Ehe- oder Lebenspartners im eigenen Haushalt, ein Adoptiv- oder Pflegekind selbst betreuen, in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 1 BEEG). Elternzeit kann aus jedem Arbeitsverhältnis heraus, also auch bei Befristungen (wobei sich die befristeten Verträge nicht verlängern, Ausnahmen gibt es höchstens nach dem Hochschulrahmengesetz), Teilzeit oder geringfügigen Beschäftigungen genommen werden, ebenso können Auszubildende, Umschülerinnen oder Beschäftigte auf Fortbildung und Heimarbeiterinnen Elternzeit verlangen. Die drei Jahre können nicht beschränkt oder gar vertraglich ausgeschlossen werden. Sie sind mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beendet, allerdings können 12 Monate davon auf einen späteren Zeitraum verschoben werden, beispielsweise zur Einschulung – dann allerdings mit Zustimmung des Arbeitgebers. Die achtwöchige - Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet, d.h. Mütter können erst im Anschluss daran in die Elternzeit, der Vater hingegen direkt nach der Geburt. Bei Mehrlingen oder kurz aufeinander folgenden Geburten steht den Eltern für jedes Kind die Elternzeit zu. Bei adoptierten Kindern oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege aufgenommenen ist der Aufnahmezeitpunkt maßgebend. Auch hier ist die Rahmenfrist zur Übertragung von 12 Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres gesetzt.

Wer die Elternzeit nimmt, kann zwischen den Sorgeberechtigten abgesprochen werden. Ob beide gleichzeitig, einer kürzer, ganz oder abwechselnd – es bleibt für jeden bei drei Jahren insgesamt. Wichtig ist: Die Elternzeit muss spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden und einen verbindlichen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren ausweisen (§ 16 Abs. 1 S. 5 BEEG). Soll die Elternzeit nicht gleich nach der Geburt beginnen, muss für einen späteren Zeitpunkt eine Acht-Wochen-Frist eingehalten werden. Eine kürzere Frist ist in besonderen Fällen, z. B. einer Frühgeburt, möglich. Die Festlegung auf zunächst zwei Jahre lässt beiden Elternteilen genügend Spielraum, die Elternzeit individuell einzuteilen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Elternzeit akzeptieren. Nur ob er einer Aufteilung in mehr als zwei Zeitabschnitten zustimmt, liegt in seinem Ermessen. Darauf haben Eltern keinen Anspruch. Sicherheitshalber sollten sie sich die Erklärung auf Elternzeit aber in jedem Fall vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit können Mütter und Väter eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Auch hierfür gilt die Sechs- bzw. Acht-Wochen-Frist. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht jedoch nur in Verwaltungen und Behörden mit mehr als 15 Beschäftigten, Auszubildende nicht mit einbezogen. Voraussetzung ist auch, dass der Elternzeiter mindestens sechs Monate ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt war und seine Arbeitszeit für mindestens drei

Monate auf zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche verringern will. 15 Wochenstunden sind beim Anspruch auf Teilzeit die Untergrenze. Einen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit hat ein Elternzeiter – im Gegensatz zum Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – aber nicht. Insgesamt kann eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit höchstens zweimal geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 6, 7 BEEG). Arbeitete ein Vater oder eine Mutter schon vor der Elternzeit in Teilzeit, braucht es zur weiteren Teilzeitbeschäftigung keinen Antrag. Mit dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter das Recht, zu ihrer alten Arbeitszeit zu rück zu kehren. Eine Garantie, dass sie auch auf ihren angestammten Arbeitsplatz zurück können, gibt es nicht. Dies hängt weitgehend vom Arbeitsvertrag bzw. der dort festgeschriebenen Tätigkeit ab. Eine Umsetzung durch den Arbeitgeber ist höchstens dann zulässig, wenn dadurch keine Schlechterstellung – z. B. geringeres Entgelt – erfolgt.

Während der Elternzeit besteht für Mutter und Vater, auch wenn sie sie gleichzeitig antreten, - Kündigungsschutz. Auch der Anspruch auf - Urlaub ist gesondert geregelt. Wollen Eltern die Elternzeit verlängern oder verkürzen (§ 16 Abs. 3 BEEG), brauchen sie dazu die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser darf einen solchen Wunsch aber nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen, und zwar schriftlich innerhalb von vier Wochen.

...für Beamtinnen
Während der Elternzeit erhalten sie keine Dienst- oder Anwärterbezüge, ausgenommen bei Teilzeitbeschäftigung. Der Anspruch auf - Beihilfe bleibt erhalten, ebenso der Anspruch auf Heilfürsorge bei Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Elternzeiten führen zu keiner Unterbrechung der Probezeit mehr, wenn die Mindestprobezeit absolviert ist (§ 30 Abs. 2 BLV). Liegt keine aktuelle dienstliche - Beurteilung vor, wird während einer Elternzeit mit Freistellung die letzte planmäßige Beurteilung fiktiv fortgeschrieben, unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen (§ 33 Abs. 3 BLV).


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