Frauenratgeber: Antragsaltergrenze

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Antragsaltersgrenze

Neben der allgemeinen Altersgrenze, die mit Ablauf des Monats eintritt, in dem die angehende Ruheständlerin das 65. Lebensjahr vollendet, gibt es die Antragsaltersgrenze. Sie gilt ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Beantragt die Beamtin dann ihre Pension, kommt es zu ‹ Versorgungsabschlägen, und zwar in Höhe von 3,6 Prozent für jedes vorgezogene Jahr.

Besondere Altersgrenzen gelten für Beamtinnen im Polizei- und Justizvollzugsdienst oder dem Einsatzdienst der Feuerwehr. Gehen sie vor 65 in Ruhestand, erhalten sie einen Ausgleich für die Versorgungsabschläge in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge aus der Vollbeschäftigung, höchstens jedoch 4.091 Euro – einkommenssteuerfrei als Einmalzahlung. Für jedes Dienstjahr über das 60. Lebensjahr hinaus verringert sich der Ausgleichsbetrag um jeweils ein Fünftel. Er wird nicht gezahlt bei Versetzung in den Ruhestand wegen ‹ Dienstunfähigkeit oder Tod der Beamtin vor Versetzung in den Ruhestand.


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