Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 29 Ausstattung
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zu Frauen im öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung
|
>>>Zurück zur Übersicht des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG)
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG): § 29 Ausstattung
§ 29 Ausstattung
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn und bis zum Ende ihrer Amtszeit die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel weniger als 1 000 kann der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet werden. In einer Dienststelle mit in der Regel mindestens 1 000 Beschäftigten ist der Gleichstellungsbeauftragten mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zuzuordnen.
(3) Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt sich auf die Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten. § 26 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. Die Höhe des Verfügungsfonds der vollständig von anderweitigen Aufgaben entlasteten Gleichstellungsbeauftragten entspricht der Höhe der Aufwandsentschädigung für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten. Die teilweise von anderweitigen Aufgaben entlastete Gleichstellungsbeauftragte erhält einen Verfügungsfonds, der dem Anteil ihrer Entlastung entspricht. Die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder gilt entsprechend.
|
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch für Frauen im öffentlichen Dienst. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher (drei Ratgeber & fünf Books) aufgespielt: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Tarifrecht (TVöd, TdL) Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, Beihilferecht in Bund und Ländern, Nebentätigkeits-recht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst sowie Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier geht es zur Bestellung
|
Red 20230918
mehr zu: Gleichstellungsgesetz
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 1 Ziele des Gesetzes
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 2 Verpflichtete
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 3 Begriffsbestimmungen
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 4 Allgemeine Pflichten
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 5 Ausnahmen von der Anwendung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 6 Arbeitsplatzausschreibung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 7 Bewerbungsgespräche
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg, Vergabe von Ausbildungsplätzen
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 9 Qualifikation; Benachteiligungsverbote
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 10 Fortbildung, Dienstreisen
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 11 Zweck
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 12 Erstellung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 13 Inhalt
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 18 Verbot von Benachteiligungen
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 20 Bestellung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 21 Anfechtung der Wahl
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 22 Vorzeitiges Ausscheiden
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 24 Rechtsstellung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 28 Schutzrechte
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 29 Ausstattung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 30 Zusammenarbeit und Information
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 31 Verschwiegenheitspflicht
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 34 Gerichtliches Verfahren
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 35 Fragerecht
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 37 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 38 Statistik, Verordnungsermächtigung
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 39 Bericht
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 40 Übergangsbestimmung
- Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
- Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG): Übersicht
- Gleichstellungsgesetze im Bund und in den Ländern