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Dauer des Erholungsurlaubs
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Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte und Beamte
Der Erholungsurlaub beträgt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage (ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts 30 Arbeitstage), ab dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (auf der Basis der 5-Tage-Woche, insgesamt also sechs Wochen).
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Bezüge. Für Angestellte und Arbeiter sind die näheren Bestimmungen zum Erholungsurlaub tarifvertraglich geregelt. Für Beamte bestehen in Bund und Ländern entsprechende Verordnungen zum Erholungsurlaub.
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Dauer des Erholungsurlaubs
Urlaubsanspruch1
(Tabelle/Seite 103)
Beschäftigungsstatus Bis zum vollendeten Bis zum vollendeten Nach vollendetem
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
Beamtinnen und Beamte* A 1 bis A 14, 26 Arbeitstage 29 Arbeitstage 30 Arbeitstage
R 1 sowie Angestellte bis VergGr. I b
und Arbeiter
Beamtinnen und Beamte A 15 und 26 Arbeitstage 30 Arbeitstage 30 Arbeitstage
darüber, C 2 bis C 4, R 2 und darüber
und Angestellte in VergGr. I und I a
* Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
1 Tabelle gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der DB AG
Urlaubsanspruch im Bereich der Deutschen Post AG
(Tabelle/Seite 103)
Beamte Arbeits- oder Werktage beim Alter von
unter 30 30 u. darüber 40 u. darüber
BesGr. ArbT WerkT ArbT WerkT ArbT WerkT
A 3 bis A 14 26 31 29 35 30 36
A 15 und höher 26 31 30 36 30 36
Arbeitnehmer und Auszubildende 26 31 29 35 30 36
* Bei Arbeitnehmern der Telekom und Postbank beträgt der Urlaubsanspruch einheitlich 30 Tage (bei Beschäftigung im Rhythmus der 6-Tage-Woche 36 Tage)
Sowohl für Tarifkräfte als auch für Beamte ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Für die Beamten bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) können allerdings abweichende Vorschriften getroffen werden. In diesem Nachschlagewerk können nicht alle Details zum Urlaubsrecht erläutert werden, deshalb beschränken wir uns auf die für Angestellte und Beamte geltenden Vorschriften. Für den Beamtenbereich orientieren wir uns dabei am Recht für Bundesbeamte, da die Länder zwar eigenständige Regelungskompetenzen haben, sie in diesem Rechtsbereich aber nicht in nennenswerter Weise abweichend vom Bund regeln.
Der Urlaub dient der Erholung und soll daher grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Beschäftigten in zwei Teilen genommen werden, soweit der Urlaubszweck nicht gefährdet ist. Nach dem Bundesangestelltentarif muss ein Urlaubsanteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.
Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten – bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten – nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte vorher ausscheidet. Für Angestellte gilt, dass Urlaub aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis auf den Urlaub angerechnet wird.
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Hinweis: Urlaubsanspruch bei der Postbank AG Bei der Postbank werden für Tarifbeschäftigte einheitlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt. Für Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Woche beschäftigt sind, gelten gleichwertige Regelungen. |
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Red 20230919