Kinderfreibetrag 2026 sowie Kindergeld ab 01.01.2026
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Hier bieten wir ein umfangsreiches Lexikon zum Unterhaltsanspruch, beispielsweise erläutern wir "Kindergeld" und den Kinderfreibetrag".
Kindergeld und Kinderfreibetrag ab 2026
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und ist seit 2023 nicht mehr nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder das Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt!
Kindergeldfreibatrag 2026
Freibeträge für Kinder
01.01.2026
Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für manche Eltern lohnen sich die Freibeträge für Kinder mehr als das Kindergeld.
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Anhebung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag beträgt
- für das Jahr 2022 insgesamt 5620 Euro (2810 Euro je Elternteil),
- für das Jahr 2023 insgesamt 6024 Euro (3012 Euro je Elternteil),
- für das Jahr 2024 insgesamt 6612 Euro (3306 Euro je Elternteil),
- für das Jahr 2025 insgesamt 6672 Euro (3336 Euro je Elternteil),
- für das Jahr 2026 insgesamt 6828 Euro (3414 Euro je Elternteil).
Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil).
Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.
Altersgrenzen
Generell werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
Volljährige Kinder unter 25 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie
- für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium),
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Kindergeld ab 01.01.2026
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und beträgt zum 1.01.2026 monatlich 259 Euro pro Kind.
Kindergeld gibt es grundsätzlich
- für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
- für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
- für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Eltern, die im Ausland wohnen und in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten. Dafür müssen sie zum Beispiel in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen, als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sein, eine Tätigkeit nach den Vorschriften des Beamtenrechts in einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben oder Rente nach deutschen Vorschriften beziehen.
Darüber hinaus müssen die Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (Ausnahme: Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren).
Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, können Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst beantragen.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.
Weitere Details zum Kindergeld enthält das Familienportal des Bundesfamilienministeriums. >>>hier gehts zum Familienportal
Der genaue Überweisungstag richtet sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer (0 bis 9). Die aktuellen monatlichen Termine können Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit abrufen.Weitere Hilfen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Familien zusätzlich den Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 297 Euro monatlich erhalten. Details zu den genauen Voraussetzungen finden Sie hier auf unserer Website www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der EU leben. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lj. weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Die Ausbildung muss auf ein bestimmtes Berufsziel oder Studium (bis zum Master) ausgerichtet sein.
Red 20230926 / 20260712
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