Die allgemeinen Regelungen des TVöD

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Die allgemeinen Regelungen des TVöD

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Allgemeine Vorschriften

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, BAT, MTArb und BMT-G sind im TVöD zusammengefasst worden. An vielen Stellen ist das Mantelrecht modernisiert worden, andere Änderungen sind nur redaktioneller Art, vor allem durch die aufgehobene Unterscheidung von „Angestellten und Arbeitern" und der Einführung eines neuen Begriffs "Beschäftigte".

Der TVöD gilt für alle Tarifbeschäftigten des Bundes und für Tarifbeschäftigte, die bei einem Arbeitgeber arbeiten, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Der Geltungsbereich des TVöD sieht - wie auch der BAT und MTArb - eine ganze Reihe von Ausnahmen und Besonderheiten vor, beispielsweise gilt der TVöD nicht für Beschäftigte, die unter die Geltungsbereiche des TV-V, des TVN und des TV-WW/NW fallen.

Der TVöD ist zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und kann frühestens zum 31. 12. 2009 (siehe § 39, Absatz 2 TVöD) gekündigt werden.

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit (§ 2 TVöD)

Auch zukünftig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Nebenabreden müssen für ihre Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden. Sie sind gesondert vom Arbeitsvertrag kündbar, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist.

Die Probezeit beträgt einheitlich sechs Monate. Befristete Arbeitsverträge sind unter den gleichen Voraussetzungen wie im BAT (ehemalige SR 2y BAT) möglich.

Allgemeine Arbeitsbedingungen (§ 3 TVöD)

Die Regelungen der allgemeinen Arbeitsbedingungen wurden gestrafft, beispielsweise wurde auf Regelungen zum "Gelöbnis" und "Direktionsrecht des Arbeitgebers" verzichtet. An die Stelle des Gelöbnisses tritt für Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung im Sinne des Grundgesetzes.

Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich oder durch den Arbeitgeber angeordnet ist, Stillschweigen zu bewahren.

Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen dürfen Beschäftigte nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Nebentätigkeiten sind genehmigungsfrei

Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten sind von dieser Anzeigepflicht befreit.
Mehr Informationen zum Nebentätigkeitsrecht bietet der Ratgeber "Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst", den man unter www.nebentaetigkeitsrecht.de online bestellen kann.

Ärztliche Untersuchung

Ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Einstellungsuntersuchung ist im TVöD nicht mehr vorgesehen. Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Recht auf Einsicht in die Personalakten

Während der BAT beim Personalaktenrecht auf das jeweils für Beamte geltende Recht verweist, hat der TVöD eine eigenständige Regelung getroffen. Demnach haben Beschäftigte ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können dieses Recht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Beschäftigte bzw. Beauftragte können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

Haftung

Der TVöD sieht keine Regelung zur Haftung der Beschäftigten vor. Es gelten die allgemeinen Grundsätze dieses Rechtsgebietes.

Versetzung, Abordnung, Zuweisung (§ 4 TVöD)

Die materiellen Regelungen des BAT zu Versetzung, Abordnung und Zuweisung sind vom TVöD übernommen worden. Demnach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. In einer Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 und 2 haben die Tarifparteien festgehalten:
- Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Neu ist die Regelung zur Personalgestellung.Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. In einer Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3 des TVöD haben die Tarifparteien festgehalten: "Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt."

Qualifizierung (§ 5 TVöD)

Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung. Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Paragraf 5 Absatz 4 des TVöD abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten.Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.

Nach dem TVöD ist unter Qualifizierungsmaßnahmen zu verstehen:
- die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
- der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
- die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
- die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, hat das Gespräch jährlich stattzufinden.
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

Regelungen zur Arbeitszeit

Die Regelungen zur Arbeitszeit sind im zweiten Abschnitt des TVöD (§§ 6 bis 11) geregelt. Gemeinsames Ziel der Tarifvertragsparteien war es, eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu vereinbaren. Damit soll den Anforderungen des Kunden und den Interessen der Beschäftigten gleichermaßen Rechnung getragen werden. Mit dem TVöD können durch Betriebs- /Dienstvereinbarung wöchentliche Arbeitszeitkorridore von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden (§ 6 Absatz 6 TVöD). Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden sind innerhalb eines Jahres  auszugleichen. Ebenfalls durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung können in der Zeit von 6 bis 20 Uhr tägliche Rahmenzeiten von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden (§ 6 Absatz 7 TVöD).

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 TVöD)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TVöD) beträgt für
- den gesamten Bereich des Bundes (West und Ost) 39 Stunden,
- den Bereich der VKA (West) grundsätzlich 38,5 Stunden (allerdings können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern),
- den Bereich der VKA (Ost) 40 Stunden wöchentlich.
Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen. Für Beschäftigte im Schicht- und Wechselschichtdienst kann ein längerer Zeitraum festgelegt werden.

Sonderformen der Arbeit (§ 7 TVöD)

Der TVöD unterscheidet folgende "Sonderformen der Arbeit bzw. Arbeitszeit":

- Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

- Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

- Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
- Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

- Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

- Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) leisten.

- Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Abweichend von dieser Regelung sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

- im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

-im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

- im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

Ausgleich für die Sonderformen der Arbeit

Die Einzelheiten zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist ebenfalls im TVöD geregelt (§ 8 TVöD). Neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde:
- a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 = 30 v. H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 = 15 v. H.,
- b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
- c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
- d )bei Feiertagsarbeit ? ohne Freizeitausgleich 135 v. H., ? mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
- e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
- f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.

Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Buchstaben c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Rufbereitschaft

Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt.

Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.

Zulage bei Wechselschicht

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,? Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

Bereitschaftszeiten (§ 9 TVöD)

Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
- Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
- Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
- Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten.
- Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

Arbeitszeitkonto (§ 10 TVöD)

Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Für eine Verwaltung (bzw. einen Betrieb), in dem das Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine solche Regelung auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6 TVöD) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7 TVöD) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. 

Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 TVöD sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD gebucht werden. Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts- /Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

In einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
- Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
- nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;
- die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
- die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.

Der Arbeitgeber kann mit dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

Teilzeitbeschäftigung (§ 11 TVöD)

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Teilzeitbeschäftigung verlängert werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Vollzeitbeschäftigte, für die die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und dennoch Teilzeit arbeiten möchten, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Eingruppierung und Entgelt

Das Entgeltsystem für Tarifbeschäftigte des Bundes ist vollkommen neu strukturiert worden. An die Stelle der bisherigen Vergütung für Angestellte und des bisherigen Lohnes für Arbeiterinnen und Arbeiter tritt einheitlich das Tabellenentgelt nach TVöD.

Zu den Regelungen der §§ 12 bis 25 (Abschnitt III) des TVöD sowie zu den §§ 10, 17 und 18 des TVÜ-Bund hat das BMI am 8. Dezember 2005 das Rundschreiben - D II 2 - 220 210-2/0 - herausgegeben, das wir in diesem Kapitel als Grundlage unserer Erläuterungen verwendet haben.

Familien- und kinderbezogene Zuschläge abgeschafft

Familienstand, Kinderzahl und Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren im neuen Recht abgeschafft, gleiches gilt für Bewährungs- und Zeitaufstiege.

Leistungselemente eingeführt

Das Entgelt nach TVöD orientiert sich nicht mehr an beamtenrechtlichen Bezahlungselementen, sondern richtet sich nur noch nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung. Dementsprechend sind erstmalig Leistungselemente tariflich vereinbart worden. 

Neue Entgelttabelle für Tarifbeschäftigte

Für alle in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte) und für die Neueinstellungen bestimmt sich das Tabellenentgelt ab dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD. Mit dessen In-Kraft-Treten löst die Entgelttabelle TVöD ( siehe Seiten 9 bis 11) die bisherigen Vergütungs- und Monatslohntabellen ab. Tarifliche Erschwerniszuschläge und viele Zulagen werden dagegen bis zu einer Neuregelung der Erschwerniszuschläge bzw. bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung nach bisherigem Recht weiter gezahlt; für Vergütungsgruppenzulagen und Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen gelten die jeweiligen Sonderregelungen des TVÜ-Bund.

Entgeltordnung wird noch vereinbart

Die neuen Eingruppierungsregelungen sind zwischen den Tarifparteien noch nicht abschließend verhandelt worden. Vor In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sollen zwei unterschiedliche Eingruppierungsmodelle in ausgewählten Behörden auf Angemessenheit, Praxistauglichkeit und Finanzierbarkeit überprüft werden. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung haben sich die Tarifvertragsparteien daher auf die Fortgeltung des bisher maßgeblichen Rechts in modifizierter Form verständigt. Diese Regelungen gelten auch für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend (§ 17 Abs. 10 TVÜ-Bund).

Eingruppierung in den TVöD

Da für den TVöD mit Ausnahme des § 14 und der Entgeltgruppe 1 bislang noch keine abschließenden Vereinbarungen über Eingruppierungsvorschriften und Tätigkeitsmerkmale vorliegen, gilt für die Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ein Übergangsrecht auf der Grundlage der bisher einschlägigen Regelungen. Zentrale Vorschrift ist § 17 TVÜ-Bund.

Modizifizierte Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gelten die zentralen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften sowie die Kataloge der Tätigkeitsmerkmale über den 30. September 2005 hinaus bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung vorläufig fort.

An die Stelle der Begriffe "Vergütung und Lohn" tritt der Begriff  "Entgelt" (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund). Darüber hinaus sieht der TVÜ-Bund eine Reihe weiterer Veränderungen vor, beispielsweise den Wegfall des Bewährungsaufstiegs. Davon unberührt bleiben allerdings insbesondere die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsautomatik und die sog. 50-Prozent-Regel. Für den Bereich der Angestellten ist zudem weiterhin der Begriff des Arbeitsvorgangs zu Grunde zu legen. Die fortgeltenden Vorschriften finden sowohl auf in den TVöD übergeleitete als auch auf ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich Anwendung. 

Neues Recht bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 TVöD und der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (§ 17 Abs. 2 TVÜ-Bund)

Für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht. Die Eingruppierung erfolgt in diesen Fällen gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in die in Anlage 4 TVÜ-Bund ausgewiesene Entgeltgruppe 1 TVöD (näher dazu unten unter Ziffer 2.4 zu § 16 [Bund]). Im Übrigen richtet sich der Eingruppierungsvorgang nach den in § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund benannten zentralen Eingruppierungsvorschriften; je nach bisheriger Zuordnung der Tätigkeit sind BAT/BAT-O oder der TVLohngrV/ TVLohngruppen-O-Bund anzuwenden. Eine Überleitung vorhandener Beschäftigter in die Entgeltgruppe 1 findet nicht statt, maßgeblich ist insoweit § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund. Tätigkeiten entsprechend  Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT/ BAT-O werden seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vom tariflichen Eingruppierungssystem erfasst, neue Arbeitsverhältnisse über solche Tätigkeiten sind außertariflich abzuschließen.

Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Bund)

Das getrennte In-Kraft-Treten von neuem Entgeltsystem und neuem Eingruppierungsrecht ist nicht zuletzt der Erforderlichkeit von Probeläufen für die neue Entgeltordnung geschuldet. Um während der Zwischenzeit keine neuen Rechtspositionen auf der Grundlage der bisherigen Tätigkeitsmerkmale entstehen zu lassen, sind gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft- Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungen, d.h. Neueinstellungen, Höher- und Herabgruppierungen vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht nur für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte, sondern bei Höher- und Herabgruppierungen nach TVöD und TVÜ-Bund auch für Vorhandene. Ausnahmen vom Vorläufigkeitsvorbehalt gelten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund allerdings für Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 1 und für Höhergruppierungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund. Vorsorglich sollte bei Eingruppierungsvorgängen während dieser Zwischenphase in Arbeitsvertragsänderungen bzw. entsprechenden Schreiben an die Beschäftigten klar gestellt werden, dass es sich gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund um eine vorläufige Eingruppierung handelt, die weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand begründet.

Hinweis:

Trotz der Vorläufigkeit von Eingruppierungsvorgängen nach dem 1. Oktober 2005 werden Anpassungen aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung gemäß § 17 Abs. 4 TVÜ-Bund nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Soweit dabei Rückgruppierungen erforderlich werden, ist eine finanzielle Abfederung durch nicht dynamische, abschmelzbare Besitzstandszulagen vorgesehen.

Wegfall von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen sowie von Vergütungsgruppenzulagen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund)

Im Hinblick auf eine strikte Ausrichtung der Bezahlung an Tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung und im Interesse einer Vereinfachung der bezahlungsrelevanten Regelungen des neuen Tarifrechts sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ebenso wie Vergütungsgruppenzulagen mit In-Kraft-Treten des TVöD abgeschafft worden. Dies gilt grundsätzlich auch für im bisherigen Recht begonnene, dort aber nicht mehr vollzogene Aufstiege und entsprechende Aussichten auf Vergütungsgruppenzulagen.

Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund)

Während sich die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge als solche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vorläufig noch nach den bisherigen Regeln richten, knüpft die Eingruppierung nach TVÜ-Bund und TVöD bereits an die Entgeltgruppen des TVöD an. Die Verknüpfung erfolgt im Rahmen der Überleitung. Durch die Anknüpfung an die Entgeltgruppe liegen Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Bund/VKA und TVöD nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine von der vorherigen abweichende Entgeltgruppe ergibt. Ob ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des zugrunde liegenden Eingruppierungsvorgangs (auch) zu einem Wechsel der Vergütungs- bzw. Lohngruppe führt, ist dagegen für die Höher- oder Herabgruppierung nach TVÜ-Bund/VKA und TVöD unerheblich, soweit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Gleiches gilt für Fallgruppenwechsel.

Persönliche Zulage für bestimmte Beschäftigtengruppen der Entgeltgruppe 13 (§ 17 Abs. 8 TVÜ-Bund)
Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und nach bisherigem Eingruppierungsrecht aus dieser Tätigkeit einen fünf- oder sechsjährigen Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT gehabt hätten, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine persönliche Zulage. Diese entspricht der Differenz zwischen ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 und dem stufengleichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14.

Beispiel:

Eine Beschäftigte wird am 1. November 2005 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 1 eingestellt; ihr werden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen. Am 1. November 2006 steigt sie in die Stufe 2 auf und es werden ihr Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen (nach bisherigem Eingruppierungsrecht sechsjähriger Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT). Die Beschäftigte verbleibt in der Entgeltgruppe 13, erhält aber ab dem 1.November 2006 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt von 3.130,00 Euro für die Zeit in der Stufe 2 eine persönliche Zulage von 270,00 Euro monatlich (Differenz zwischen den Stufen 2 der Entgeltgruppen 13 und 14).

 

Über-/außertarifliche (üt/at) Eingruppierung

Zur über-/außertariflichen (üt/at) Eingruppierung - u.a auch zur übertariflichen Eingruppierungspraxis der in Vorzimmern Beschäftigten - wird auf Ziffer 2.1.2.2 des BMI-Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 ? D II 2 ? 220 210/643 verwiesen.

Fortgeltende tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge

- Regelungen in besonderen Tarifverträgen
Soweit die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgelisteten Tarifverträge Regelungen über Zulagen und Zuschläge enthalten, gelten diese auch im Geltungsbereich des TVöD fort.
Hervorzuheben sind insbesondere
- persönliche Zulagen nach dem TV UmBw, den Rationalisierungsschutztarifverträgen für Angestellte und Arbeiter und nach dem UmzugsTV,
- behördenspezifische Zulagen für Beschäftigte bei den Sicherheitsbehörden des Bundes und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Die Fortgeltung erfasst neben den vorhandenen Beschäftigten auch Neueinstellungen nach dem 1. Oktober 2005, sie ist jedoch auf den jeweiligen bisherigen Geltungsbereich der Vorschriften (Angestellte/Arbeiterinnen und Arbeiter; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.) beschränkt.

- Zulagen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker und Lehrgesellen
Auch die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter,Vorhandwerkerinnen/Vorhandwerker und Lehrgesellinnen/Lehrgesellen (§ 3 und 4 TV Lohngruppenverzeichnis / § 1 TVLohngruppen-O-Bund) gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung im bisherigen persönlichen und räumlichen Geltungsbereich fort. Übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter, die bisher eine Vorarbeiter- oder Vorhandwerkerzulage nach § 3 TV LohngrV oder die Lehrgesellenzulage nach § 4 TV LohngrV erhielten, erhalten diese Zulage ? solange die Anspruchsvoraussetzungen nach dem insoweit forgeltenden TV LohngrV erfüllt sind ? auch weiterhin. Auch bei erstmaligen Übertragungen entsprechender Tätigkeiten nach dem 1. Oktober 2005 stehen diese Zulagen nach den fortgeltenden Regelungen zu; dies gilt für vorhandene und nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte gleichermaßen. Die Höhen der Zulagen ergeben sich weiterhin aus den §§ 3 und 4 TV LohngrV und bleiben deshalb auch nach dem 1. Oktober 2005 unverändert. Demnach beträgt die Vorarbeiterzulage 133,88 Euro, die Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulage 229,16 Euro monatlich im Tarifgebiet West, für das Tarifgebiet
Ost gelten 123,84 Euro bzw. 211,97 Euro.

Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/ innen oder Lehrgesell/innen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 anstelle der Zulage nach § 14 für die Dauer der Ausübung beider - also sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden - Tätigkeiten eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines individuellen Tabellenentgelts. 

- Besitzstandsregelung für Techniker-, Meister- und Programmiererzulage
Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 für das Tarifgebiet West sowie der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 für das Tarifgebiet Ost sind - mit geringen Ausnahmen - am 1. Oktober 2005 außer Kraft getreten, so dass die dort aufgeführten Zulagen entfallen (Nrn. 17 und 18 Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B [Negativliste]). Nach der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund erhalten aber in den TVöD übergeleitete Angestellte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmierzulage als persönliche Besitzstandszulage weiter, solange die im bisherigen Tarifrecht normierten Voraussetzungen für die Zahlung dieser Vorlage erfüllt sind. Neu eingestellte Beschäftigte und übergeleitete Angestellte, denen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine nach bisherigem Tarifrecht anspruchsbegründende (Angestellten-) Tätigkeit übertragen wird, erhalten gemäß § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund eine persönliche Zulage in Höhe der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage. Dabei müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sein.

Entfallende mantelrechtliche Zulagen/Zuschläge

Da Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A die abzulösenden manteltariflichen Regelungen BAT/BAT-O sowie MTArb/MTArb-O enthält, entfallen alle in diesen Vorschriften enthaltenen Zulagen und Zuschläge, sofern sie nicht mehr im TVöD, im TVÜ-Bund oder deren Anlagen enthalten sind oder durch ein Rundschreiben zum TVöD oder TVÜ-Bund aufrecht erhalten werden. So sind die Wechselschichtzulagen gemäß § 33 a BAT/BAT-O nunmehr in § 8 Abs. 5 und 6 TVöD geregelt, die Zeitzuschäge aus § 35 BAT/BAT-O finden sich in § 8 Abs. 1. Zudem ist das BMI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die Baustellenzulage gemäß § 33 Abs. 2 BAT-O bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den bisherigen Voraussetzungen im Tarifgebiet Ost übertariflich weiter angewendet wird.

Entfallende sonstige tarifliche Regelungen über Zulagen/Zuschläge

Auch die in der noch nicht abschließend verhandelten Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (sog. Negativliste) aufgeführten Zulagen und Zuschläge entfallen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. So wurde für einzelne Tarifverträge der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B ein abweichender Zeitpunkt für das Außer-Kraft-Treten oder eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart; diese beschränken sich auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellter, Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West [Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund]).

Außer- und übertarifliche Zulagen und Zuschläge

Mit In-Kraft-Treten des TVöD entfallen alle außer- und übertarifliche Zulagen und Zuschläge, soweit nicht nach dem 1. Oktober 2005 eine andere Regelung getroffen oder die Regelung nach dem 1. Oktober 2005 bestätigt wird.

Angestellte im Schreibdienst

Hinsichtlich des außertariflich fortgeltenden Besitzstandes der Funktions- und Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst wird auf die Ziffern 2.2.1.1.3 sowie 2.1.2.2 des BMI-Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643 - und hinsichtlich des außertariflich fortgeltenden Besitzstandes der Bewährungszulage für Schreibkräfte auf das BMI-Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210 - 1/9 - verwiesen. Auf die in beiden Fällen bestehenden Hinweispflichten gemäß den o. a. Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 wird hingewiesen. 

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Durch den TVöD weggefallene sonstige geldwerte Regelungen

Familienbezogene Bezahlungsbestandteile (Orts- und Sozialzuschlag)
Die bisherigen familienbezogenen Bezahlungsbestanteile (Ortszuschlag Stufen 2 ff. für Angestellte) und Sozialzuschlag für Arbeiterinnen und Arbeiter entfallen durch den TVöD. An neu eingestellte Kräfte werden diese Zuschläge daher nicht mehr gezahlt.

Sofern Beschäftigte im September 2005 Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 hatten, ist dieser Betrag aber in das individuelle Vergleichsentgelt eingeflossen (§ 5 Abs. 2 TVÜ-Bund). Die Kinderanteile im Ortzuschlag (Stufe 3 ff.) und der Sozialzuschlag werden unter den Voraussetzungen des § 11 TVÜ-Bund als Besitzstandszulage fortgezahlt ( siehe auch BMI-Rundscheiben vom 10. Oktober 2005 ? D II 2 ? 220 210/643).

Übergangsgeld

Regelungen zum Übergangsgeld wurden im TVöD nicht mehr vereinbart.

Sonderregelungen für Beschäftigte im Pflegedienst und für Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern (TVöD)

Für Beschäftigte im Pflegedienst einschließlich Ärztinnen/Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern gelten gemäß § 46 (Bund) Nr. 18 TVöD-BT-V die Regelungen der §§ 41 bis 52 TVöD ? Besonderer Teil Krankenhäuser ? (BT-K) entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. § 46 (Bund) Nr. 22 TVöD-BT-V wiederum verweist für Beschäftigte im Pflegedienst zum Tabellenentgelt auf die Regelungen des TVÜ-VKA. Im TVÜ-VKA haben sich dessen Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Pflegedienst, die entsprechend der Anlage 1b zum BAT eingruppiert und übergeleitet worden sind oder bei Neueinstellung auf Grundlage der Anlage 1b zum BAT eingruppiert werden, auf eine sog. ?Kr- Anwendungstabelle? verständigt (Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA). Neben den Tabellenwerten weist diese Tabelle auch die Zuordnungen der Kr-Vergütungsgruppen zu den Kr-Entgeltgruppen bis zur Entgeltgruppe 12 aus. Durch die Verweisung sind diese Zuordnungen auch für Eingruppierungen von Beschäftigten im Pflegedienst des Bundes anzuwenden. Die ?Kr-Anwendungstabelle? für das Tarifgebiet West ist Anlage 4 zum TVÜ-VKA; da es sich um Beschäftigte des Bundes handelt, gelten für das Tarifgebiet Ost die Bemessungssätze des Bundes gemäß Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1 TVöD.
Für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte gilt § 51 Abs. 1 TVöD ? BT-K, die Absätze 2 bis 5 (Funktionszulagen) finden dagegen gemäß § 46 (Bund) Nr. 22 TVöD-BT-V keine Anwendung, weil die Verweisung für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile (mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte) nur TVöD und TVÜ-VKA, nicht aber den BT-K erfasst.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TVöD)

§ 14 des TVöD ersetzt § 24 BAT/BAT-O und soll zukünftig auch an die Stelle von § 9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O und § 2 Abs. 4 TVLohngrV / § 1 TV Lohngruppen-O-Bund treten. Allerdings gelten die bisherigen Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter für aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleitete Beschäftigte bis zum Abschluss eines Tarifvertrages nach § 14 Abs. 2 zunächst in modifizierter Form fort (vgl. § 18 Abs. 2 TVÜ-Bund); Überleitungsfälle sind in § 10 TVÜ-Bund geregelt.

Anspruchsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1)

Anders als im bisherigen Recht wird in § 14 nicht mehr zwischen der vertretungsweisen und der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus anderen Gründen unterschieden. Ausweislich der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 14 Abs. 1 stellt die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus anderen Gründen dar. Dementsprechend sind beide Fallgestaltungen einheitlich geregelt.

Wie bisher wird die vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts angeordnete vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch eine persönliche Zulage vergütet (§ 14 Abs. 1); Eingruppierung und Inhalt des Arbeitsvertrages bleiben unverändert. Der Anspruch auf die Zahlung der Zulage entsteht, wenn die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat (§ 14 Abs. 1). Anders als nach § 24 BAT/BAT-O, aber entsprechend den bislang für den Arbeiterbereich geltenden Regelungen wird die Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung für die gesamte Dauer der Ausübung gezahlt.
Wird eine abgeschlossene höherwertige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorübergehend übertragen, muss die geforderte Mindestdauer von einem Monat wieder erfüllt werden, bevor der Anspruch auf die persönliche Zulage für den neuen Übertragungsfall entsteht.

Für die Feststellung, ob es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt, ist gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-Bund zunächst eine Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach den fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter zu bestimmen. Im Anschluss daran ist anhand der Anlage 4 TVÜ-Bund zu ermitteln, ob es sich um eine einer höheren Entgeltgruppe zugewiesene und damit um eine höherwertige Tätigkeit im Sinne des neuen Rechts handelt (vgl. bereits oben unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen). Ob die übertragenen Tätigkeiten einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe entsprechen, ist dagegen auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

Höhe der persönlichen Zulage (§ 14 Abs. 3 TVöD)

Die Höhe der persönlichen Zulage wird für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 einerseits und 9 bis 15 andererseits unterschiedlich bemessen ( siehe Tabellen für West und Ost auf der nächsten Seite).

Entgeltgruppen 1 bis 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD)

Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die persönliche Zulage 4,5 v.H. ihres individuellen Tabellenentgelts; dies gilt unabhängig davon, welcher höheren Entgeltgruppe die höherwertige Tätigkeit zugewiesen ist.

Höhe persönliche Zulage in Euro (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD)
Tarifgebiet West
(Tabelle/Seite 59)

Höhe persönliche Zulage in Euro (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD)
Tarifgebiet Ost
(Tabelle/Seite 59)

Besteht nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf die persönliche Zulage, steht dieser Betrag entsprechend anteilig zu. Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 auf kalendertäglicher Basis. Dazu wird der Monatsbetrag der nach § 14 Abs. 3 Satz 2 zustehenden persönlichen Zulage durch die Anzahl der Kalendertage des betreffenden Kalendermonats geteilt und dann mit den Anspruchstagen multipliziert. Die Zwischenrechnungen sind dabei gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.

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Beispiel 1:

Ein Beschäftigter, der dienstplanmäßig auch am Wochenende arbeitet, erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 von 2.220,00 Euro. Ihm werden von Donnerstag, den 20. Oktober 2005 bis einschließlich Samstag, den 5. Februar 2006 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen sind. Als persönliche Zulage erhält er für den Monat Oktober 2005 12/31 von 99,90 Euro (99,90 Euro: 31 Kalendertage = 3,222, gerundet 3,22 Euro; 3,22 Euro x 12 Kalendertage = 38,64 Euro), in den Monaten November 2005 bis Januar 2006 jeweils den vollen Monatsbetrag von 99,90 Euro und im Monat Februar 2006 5/28 von 99,90 Euro (99,90 Euro: 28 Kalendertage = 3,567, gerundet 3,57 Euro; 3,57 Euro x 5 Kalendertage = 17,85 Euro). 

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Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Soweit betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor Beginn und nach Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt.

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Beispiel 2:

Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die in der Fünftagewoche von Montag bis Freitag arbeitet, vertritt von Montag, dem 14. November 2005, bis einschließlich Freitag, dem 16. Dezember 2005, einen Beschäftigten mit höherwertigen Tätigkeiten. Der zeitanteilige Anspruch beträgt somit im November 2005 17/30 und im Dezember 2005 16/31 des Monatsbetrages der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2. Bei der kalendertäglichen Berechnung werden nur die vom Zeitraum der Übertragung der Vertretung umfassten vier Wochenenden, nicht aber die vor und nach der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit liegenden Wochenenden vom 12./13. November 2005 und 17./18. Dezember 2005 berücksichtigt. 

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Erreicht der Beschäftigte während der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe (vgl. § 16 [Bund] Abs. 4), ist die persönliche Zulage auf der Grundlage des Tabellenentgelts der höheren Stufe neu zu berechnen.

 

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Beispiel 3:

Eine Beschäftigte erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 von 1.970,00 Euro. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend und damit Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind. Als persönliche Zulage erhält sie monatlich 88,65 Euro (4,5 v.H. von 1.970,00 Euro). Nach Erreichen der nächsthöhere Stufe 4 in der Entgeltgruppe 5 beträgt ihr Tabellenentgelt 2.065,00 Euro. Die persönliche Zulage ist neu zu bemessen und beträgt nun 92,93 Euro monatlich.

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Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD)

Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 entspricht die persönliche Zulage dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. Im Falle der Höhergruppierung werden Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Die Stufenzuordnung erfolgt also betragsmäßig und nicht stufengleich. Allerdings ist den Beschäftigten ein Höhergruppierungsgewinn von mindestens 50,? Euro (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 Euro (Tarifgebiet Ost) garantiert.

Erreicht die/der Beschäftigte während der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe (vgl. § 16 [Bund] Abs. 4), bemisst sich die persönliche Zulage nach dem höheren Tabellenentgelt.

 

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Beispiel:

Eine Beschäftigte erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 von 3.200,00 Euro. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 12 zuzuordnen sind. Die betragsmäßige Zuordnung in deren Stufe 3 führt (fiktiv) zu einem Tabellenwert von gleichfalls 3.200,00 Euro. Als monatliche persönliche Zulage steht ihr deshalb der Garantiebetrag in Höhe von 50,- Euro zu.

Nach Erreichen der nächsthöhere Stufe 5 in der Entgeltgruppe 11 beträgt ihr Tabellenentgelt 3.635 Euro. Die persönliche Zulage ist neu zu bemessen. Auf der Grundlage des neuen Tabellenentgelts erhielte die Beschäftigte bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 Entgelt nach Stufe 5 mit einem Tabellenwert von 4.000,- Euro; die monatliche persönliche Zulage beträgt daher ab dem Zeitpunkt des Stufenaufstiegs 365,- Euro.

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Besteht nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf die persönliche Zulage, steht der Unterschiedsbetrag (ggf. einschließlich Garantiebetrag) entsprechend anteilig zu.

Regelungen für übergeleitete Angestellte

- Erstmalige Übertragung nach dem 30. September 2005 (§ 18 Abs. 1 TVÜ-Bund)
Wird aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 erstmalig vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit (im Sinne des neuen Rechts, vgl. dazu Ziffer 2.5 des BMI-Rundschreibens ? D II 2 ? 220 210-2/02 ?) vorübergehend übertragen, findet grundsätzlich der TVöD mit den im gleichen Rundschreiben erläuterten Regelungen Anwendung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Besonderheiten gelten nach den Sätzen 2 und 3 allerdings für Beschäftigte, die in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitet worden sind.

Bei Beschäftigten, die mit einer individuellen Zwischenstufe in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet worden sind, wird die persönliche Zulage abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 nicht prozentual bestimmt, sondern beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben würde; ggf. kommt der Garantiebetrag von 25,? Euro für das Tarifgebiet West bzw. von 23,13 Euro für das Tarifgebiet Ost zum Tragen. Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 9 bis 15 übergeleiteten Beschäftigten gibt es dagegen keine Besonderheiten, die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben würde; ggf.
einschließlich Garantiebetrag in Höhe von 50,? Euro (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 Euro (Tarifgebiet Ost).
Rückt die/der Beschäftigte nach Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe zum 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage - wie bei jedem anderen Stufenaufstieg - anhand des höheren Tabellenentgelts neu zu bemessen.

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Beispiel 1:

Eine übergeleitete Angestellte ist mit ihrem Vergleichsentgelt von z.B. 2.150,- Euro in der Entgeltgruppe 5 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet worden. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind.

Die Stufenzuordnung bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 erfolgt betragsmäßig. Der betragsmäßig nächst höhere Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 steht in Stufe 4 (2.155,- Euro). Da die Differenz zwischen bisherigem und (fiktiv) neuem Tabellenentgelt lediglich 5,00 Euro beträgt, beläuft sich der Betrag in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 unter Berücksichtigung des Garantiebetrages von 25,- Euro auf 2.175,- Euro.

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Beispiel 2:

Ein übergeleiteter Angestellter ist mit seinem Vergleichsentgelt von z.B. 2.950,00 Euro in der Entgeltgruppe 10 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 übergeleitet worden. Ihm werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen sind. Als persönliche Zulage erhält er 250,00 Euro (Differenz zwischen seinem jetzigen Entgelt von 2.950,- Euro und dem betragsmäßige nächsthöheren Wert der Entgeltgruppe 11 = 3.200,00 Euro - Stufe 4).

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Wird Beschäftigten aus einer individuellen Endstufe vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten die Beschäftigten mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Da § 18 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund nur auf Satz 2 des § 6 Abs. 3 TVÜ-Bund verweist, kommt § 17 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Anwendung. Damit steht in diesen Fällen ein Garantiebetrag nicht zu.

- Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2005
Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Im Hinblick auf den Charakter des § 10 TVÜ- Bund als Besitzstandsregelung ist dabei unerheblich, ob die Tätigkeit auch nach den Maßstäben des neuen Rechts als höherwertige Tätigkeit anzusehen ist oder nicht.
Auch für Umfang und Dauer des Zahlungsanspruchs ist § 24 BAT/BAT-O weiterhin anzuwenden. Endet die Tätigkeit während eines Monats, entfällt die Zulage folglich für den gesamten Monat; eine anteilige Berechnung findet entsprechend den bislang geltenden Regelungen nicht statt. Unterbrechungen der maßgeblichen Tätigkeit sind im Rahmen des § 24 Abs. 4 BAT/BAT-O unschädlich. Wird die höherwertige Tätigkeit dagegen neu übertragen, ist § 18 TVÜ-Bund anzuwenden. Da im Rahmen dieser Vorschrift nur einer höheren Entgeltgruppe nach neuem Recht zugeordnete Tätigkeiten einen Zulagenanspruch auslösen, kann eine nach bisherigem Recht zu einer Vertretungszulage gemäß § 24 BAT/BAT-O berechtigende Tätigkeit nach § 18 TVÜ-Bund ohne zusätzliche Bezahlung auszuüben sein. Maßgeblich für die Höhe der Besitzstandszulage ist die nach § 24 BAT/BAT-O zustehende Zulage im Kalendermonat September 2005.

Regelungen für übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter

- Erstmalige Übertragung nach dem 30. September 2005
Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 2 die bisherigen Regelungen des MTArb/MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage im Regelfall nach dem TVöD richtet.
Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet sich deshalb zunächst weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. nach § 2 Abs. 4 TVLohngrV, so dass bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen vom ersten Tag der Übertragung an die Zulage zusteht.
Die Höhe der persönlichen Zulage richtet sich nach § 14; sie beträgt wie für im Bereich des TVöD neu eingestellte Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 = 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3 Satz 1); für in die Entgeltgruppe 9 übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 9 bemisst sie sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2. Die Berechnung erfolgt entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 auf kalendertäglicher Basis.

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Beispiel 1:

Einem aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4 übergeleiteten Beschäftigten werden am 1. November 2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind. Bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 1. November 2005 in Höhe von 4,5 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065,00 Euro). Die persönliche Zulage beträgt somit 92,93 Euro monatlich.

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Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zusätzlich eine Tätigke

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