Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): § 28 Sonderurlaub

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

aktuelle Fassung - zur Übersicht des TVöD 

 

§ 28 Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

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