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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG): Art. 22 Berichtspflichten
Fünfter Teil - Schlußvorschriften
Art. 22 Berichtspflichten
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.
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Red 20230921