Mutterschutzgesetz (MuSchG): § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

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Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)


Inhaltsübersicht

Abschnitt 4
Leistungen

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.


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Red 20230915

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