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Beschluss vom 31.01.2019 - BVerwG 1 WB 28.17
Wehrbeschwerderecht
Leitsatz:
Die Vorgaben für die Haartracht von Soldaten in Nr. 202 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 haben in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG keine den Vorgaben des Gesetzesvorbehaltes genügende, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Sie dürfen aber für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.
Urteil vom 29.05.2018 - BVerwG 1 C 15.17
Staatsangehörigkeitsrecht
Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe
Leitsätze
1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus.
2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen.
3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).
4. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG ist ein im Zeitpunkt der Rücknahme bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob ein solcher im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht, bleiben die unmittelbaren Auswirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung (Verlust der Ausländereigenschaft und Erlöschen des Aufenthaltstitels) außer Betracht.
5. Eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe steht einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht entgegen.
Beschluss vom 03.02.2017 - BVerwG 6 B 50.16
Namensrecht
Leitsatz
Die Entscheidung der Ehegatten, den Sammelnamen eines von ihnen zum Ehenamen zu bestimmen, kann nicht generell durch Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung revidiert werden.
Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16
Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen
Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung
Leitsätze
1. Dienstliche Beurteilungen müssen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen; dies gilt auch, wenn sich die zur Beurteilung berufene Person aus organisatorischen oder personellen Gründen ändert. Die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf daher einer Begründung.
2. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen; anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren.
Urteil vom 24.11.2016 - BVerwG 5 C 57.15
Recht der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschl. des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts
Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil
Leitsätze
1. Auch die Berücksichtigung des jüngsten Kindes als Haushaltsmitglied nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG 2008 setzt ein gemeinsames Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern voraus.
2. Der Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Begünstigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 verletzt weder die Freiheitsgrundrechte des Art. 6 GG noch die Gleichheitssätze des Art. 3 GG.
Urteil vom 14.05.2014 - BVerwG 6 A 3.13
Leitsätze
1. Ein Vereinsverbot kann von der in Anspruch genommenen Vereinigung in einem weiteren Umfang der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden als von Personen, die von der Verbotsbehörde als Vereinsmitglieder angesehen werden.
2. Die Begriffsmerkmale eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes sind weit auszulegen.
3. Ein religiöser Verein kann nur dann als verfassungswidrig beurteilt werden, wenn er sich nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert.
Beschluss vom 17.12.2013 - BVerwG 1 WRB 2.12
Leitsätze
1. Dem Wehrdienstgericht steht ein Wahlrecht zu, Beschlüsse in gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen. Wird der Beschluss sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bevollmächtigten zugestellt, so richtet sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
2. Der Bundesminister der Verteidigung hat bei der Ausübung seiner Befugnis, die Haar- und Barttracht der Soldaten durch Verwaltungsvorschriften zu regeln, einen Einschätzungsspielraum. Einschränkungen der freien Gestaltung der Haartracht können durch das Regelungsziel eines - für das Selbstverständnis und die öffentliche Wahrnehmung bestimmenden - einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds und Auftretens der deutschen Streitkräfte im In- und Ausland bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags gerechtfertigt sein.
3. Der Erlass über die Haar- und Barttracht der Soldaten (Anlage 1 zur Zentralen Dienstvorschrift 10/5) ist rechtmäßig. Die - von der Regelung für männliche Soldaten abweichende - Regelung über die Haartracht von Soldatinnen ist eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr.
Beschluss vom 24.09.2013 - BVerwG 6 P 4.13
Leitsätze
1. Die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters.
2. Hat der Personalrat des Jobcenters rechtswirksam die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme des Geschäftsführers verweigert und legt dieser daraufhin die Angelegenheit der Trägerversammlung vor, so ist diese verpflichtet, nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG das Stufenverfahren und das Einigungsstellenverfahren durchzuführen; der Personalrat des Jobcenters ist dabei Partner der Trägerversammlung.
Urteil vom 11.09.2013 - BVerwG 6 C 25.12
Leitsätze
1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht.
Beschluss vom 27.08.2013 - BVerwG 5 B 12.13
Urteil vom 30.01.2013 - BVerwG 6 C 6.12
Leitsätze
1. Die Ersatzschuleigenschaft bestimmt sich primär anhand äußerer Strukturmerkmale wie insbesondere der Schulform sowie der Art und Dauer des Bildungsgangs. Pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten sind in die Prüfung der Ersatzschuleigenschaft nur dann einzubeziehen, wenn die Privatschule im Hinblick auf äußere Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen Typen abweicht (Klarstellung gegenüber BVerwG - Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95).
2. Die Vorgabe des Erziehungsziels der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler liegt innerhalb der staatlichen Bestimmungsmacht gegenüber Ersatzschulen und darf daher in die Prüfung der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG einbezogen werden. Dies schließt nicht die Befugnis ein, der Ersatzschule die Vermittlung praktischer Alltagsfertigkeiten wie der Fähigkeit zu einem unbefangenen Umgang mit Angehörigen des anderen Geschlechts oder die Vermittlung materieller Leitbilder zum Geschlechterverhältnis jenseits des Postulats der Gleichberechtigung der Geschlechter abzufordern. Die staatliche Bestimmungsmacht gegenüber Ersatzschulen in Erziehungsfragen ist auf das beschränkt, was als Wert- und Ordnungsvorstellung schon kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben, mindestens aber aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Minimalkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann.
3. Rechtfertigt eine bestimmte Methode oder Organisationsmodalität des Unterrichts wegen der hiervon ausgehenden Wirkung auf die Schüler den Schluss, dass ein der Ersatzschule verbindlich vorgegebenes Erziehungsziel nicht erreicht werden kann, steht diese im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinter öffentlichen Schulen zurück. Eine dahingehende Einschätzung der Schulbehörde hat jedoch mit Blick auf die von der Privatschulfreiheit umfasste Freiheit der Methoden- und Formenwahl nur dann Vorrang vor einer gegenteiligen Einschätzung des privaten Schulträgers, wenn sie sich auf einen im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand stützen kann.
4. Der private Schulträger ist gehalten, bei Beantragung einer Ersatzschulgenehmigung sein Konzept vorzustellen und hierbei in Grundzügen zu skizzieren, welche pädagogischen Überlegungen er mit solchen Eigenarten der Schule verbindet, mit denen er von staatlichen Standards abzuweichen beabsichtigt.
5. Die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule darf nicht allein wegen ihrer monoedukativen Ausrichtung versagt werden.
Urteil vom 19.09.2012 - BVerwG 6 A 7.11
Leitsätze
1. Der Ausschluss der im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht zur dortigen Gleichstellungsbeauftragten verletzte im November 2011 noch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, da die dem Gesetzgeber zustehende Frist zur entsprechenden Anpassung des Wahlrechts noch nicht verstrichen war.
2. Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung (§ 24 Abs. 1 BPersVG) findet im Gleichstellungsrecht entsprechende Anwendung.
3. Werbeaktivitäten von Wahlbewerberinnen sind auch während ihrer Dienstzeit zulässig, sofern der Dienstbetrieb hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
4. Das für Äußerungen von Wahlbewerberinnen geltende Mäßigungsgebot findet grundsätzlich auf Äußerungen im privaten bzw. persönlichen Gespräch keine Anwendung.
Beschluss vom 27.09.2011 - BVerwG 2 VR 3.11
Leitsätze
Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Dienstposten behördenintern auszuschreiben und über die Besetzung nach Leistungskriterien zu entscheiden, hält sich im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens.
Bei dem Leistungsvergleich kommt dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgebendes Gewicht zu. Ein schlechteres Gesamturteil kann durch erheblich bessere Leistungsmerkmale ausgeglichen werden, denen im Hinblick auf spezifische Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens maßgebende Bedeutung zukommt.
Urteil vom 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10
Leitsätze
1. Ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen allein aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet und innerhalb der Gruppen nach Behinderteneigenschaft und Geschlecht der Bewerber differenziert, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
2. Ein Beförderungsranglistensystem verstößt gegen § 18 BBesG, wenn es auf sog. gebündelten Dienstposten beruht, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat.
3. Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann.
Beschluss vom 24.05.2011 - BVerwG 1 WB 14.11
Seite aufrufen
Urteil vom 12.11.2009 - BVerwG 2 C 24.08
Leitsätze
§ 2 Abs. 1 2. BesÜV ist aufgrund des Art. 39 EGV im Hochschuldienst gemeinschaftskonform auszulegen.
Es stellt eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Freizügigkeit nach Art. 39 EGV dar, Beamten, die von einem Dienstverhältnis als niederländischer Reichsbeamter in den Hochschuldienst eines neuen Bundeslandes gewechselt sind, nur die nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV a.F. abgesenkte Sonderzuwendung zu gewähren.
Beschluss vom 08.05.2008 - BVerwG 6 B 64.07
Leitsatz
Die den Schulen auf dem Gebiet der Sexualerziehung auferlegten Gebote der Zurückhaltung und Toleranz stellen regelmäßig sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte bei Eltern und Schülern nicht entstehen (im Anschluss an bisherige Rspr, s. BVerfGE 47, 46 ).
Urteil vom 02.04.2008 - BVerwG 2 WD 13.07
Urteil vom 29.11.2006 - BVerwG 5 C 5.05
Leitsatz
§ 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.
Urteil vom 29.11.2006 - BVerwG 5 C 9.05
Leitsatz
§ 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.
Beschluss vom 06.07.2006 - BVerwG 5 C 5.05
Beschluss vom 06.04.2006 - BVerwG 5 C 9.05
Beschluss vom 01.09.2005 - BVerwG 1 WB 18.05
Urteil vom 11.11.2004 - BVerwG 3 C 8.04
Leitsätze
1. Die Anordnung von Regelvermutungstatbeständen für das Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 LuftVZÜV ist mangels einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung unwirksam.
2. Allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolgt, ohne gewaltbereit zu sein, schließt die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus.
Urteil vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03
Leitsatz
Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.
Beschluss vom 28.01.2004 - BVerwG 2 C 3.03
Beschluss vom 22.07.2003 - BVerwG 6 P 3.03
Leitsatz
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten aus den Reihen der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle ist als Umsetzung mitbestimmungspflichtig nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWPersVG.
Beschluss vom 07.01.2003 - BVerwG 6 P 7.02
Leitsätze
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird in der Rechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch dann nicht überprüft, wenn dieses darüber verfahrensfehlerhaft nicht vorab entschieden hat.
2. In militärischen Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, denen nicht in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Zivilbeschäftigte angehören, werden Personalvertretungen nicht gewählt.
Beschluss vom 11.04.2002 - BVerwG 6 B 20.02
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