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Thüringer Gleichstellungsgesetz: § 25 Bestellung
Dritter Teil
Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann
§ 25 Bestellung
(1) Die Ministerpräsidentin, der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag des zuständigen Ressorts eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.
(2) Die Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.
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Red 20230927