Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV): § 11 Übergangsvorschrift

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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV): § 11 Übergangsvorschrift


Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsvorschrift

Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.


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Red 20230915

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