Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV): § 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst

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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV): § 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst


Abschnitt 2
Elternzeit

§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.


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Red 20230915

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