Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Entwurf)

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Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bundestag Drucksache 19/18698 vom 21.04.2020

 

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/186/1918698.pdf

Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug in seinen Varianten nicht mehr einhalten können. Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören
(Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten et cetera) werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind
von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen. Das betrifft Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung
durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen. Die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind auf diese besondere Situation nicht zugeschnitten. Die Elterngeldregelungen sollen für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst werden, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können.

Allgemeines

Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie haben spürbare Auswirkungen auf die Lebensweise
von Familien. Familien und auch werdende Familien trifft die COVID-19-Pandemie von mehreren Seiten. Berufe
der sog. kritischen Infrastruktur sind auf Grund der aktuellen Situation besonders gefordert, um die notwendige
staatliche Daseinsvorsorge zu sichern. Eltern in systemrelevanten Berufen sollen die Möglichkeit erhalten, Elterngeld auch später zu nehmen, wenn ihre Präsenz im Job nicht mehr unverzichtbar ist. Gleichzeitig gibt es Familien, die ungeplante Einkommenseinbrüche erleiden. Wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant, sollen sie den Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten – nicht verlieren. Zudem sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, zum Beispiel weil sie in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Konkret: Einkommensausfallleistungen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird zeitlich befristet angepasst, um die finanzielle Stabilität von Familien in und nach der COVID-19-Pandemie abzusichern. Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen wegen der Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Die Neuregelung der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit soll die Umsetzung der Corona-bedingten elterngeldrechtlichen Regelungen erleichtern. Die Klarstellung wurde aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Juni 2019 – B 10 EG 1/18 R) nötig.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zum Elterngeld ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Das Elterngeld ist eine Leistung der
öffentlichen Fürsorge im Sinne dieser Norm. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „öffentliche Fürsorge“ im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip weit auszulegen und umfasst, was sich der Sache nach als „öffentliche Fürsorge“ darstellt (BVerfGE 97, 332, 341), solange die Leistung nur in ihren wesentlichen Strukturelementen durch einen echten Fürsorgecharakter des Staates geprägt ist (BVerfGE 106, 62, 133). Dabei kommt es nicht allein darauf an, individuelle Not zu lindern, sondern auch vorbeugend und helfend in einem weiteren, allgemeinen Sinn zu handeln.

Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG – die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse einer bundesstaatlichen Regelung – sind erfüllt. Die Ausgestaltung des Elterngeldes hat unmittelbaren Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung von Eltern und auf die damit einhergehenden Anforderungen an die Arbeitgeber, sich auf veränderte Rahmenbedingungen der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern einzustellen. Hiervon ist der gesamte deutsche Arbeitsmarkt betroffen. Wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zum Elterngeld Anwendung fänden, wäre die Mobilität von erwerbstätigen Eltern und damit deren Arbeitsflexibilität stark eingeschränkt. Es bestünde die erhebliche Gefahr einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Bei den Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zum Partnerschaftsbonus können Elterngeldstellen auf den Umfang der mit dem Arbeitgeber bei Beantragung vereinbarten Arbeitszeit abstellen. Somit entfällt die sonst notwendige Einholung eines nachträglichen Nachweises. Die Neuregelung zur Geltung steuerrechtlicher Vorgaben zur zeitlichen Zuordnung von Einnahmen stellt die verwaltungsmäßige Umsetzung der krisenbedingten Sonderregelungen sicher, indem die Zuordnung von Einnahmen erleichtert wird.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz stehen im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.

Mit dem Gesetzentwurf soll insbesondere die wirtschaftliche Stabilität von Familien gesichert werden, da viele Familien durch die COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten (Indikator 1.1 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie). Die Regelungen ermöglichen eine schnellere Rückkehr von Eltern in systemrelevanten Branchen in ihren Beruf (SDG 3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie).

3. Demografische Auswirkungen

Die Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unterstützen die Demografiestrategie der Bundesregierung.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Anpassungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dienen der Vermeidung von Nachteilen für Eltern aus der COVID-19-Pandemie. Daher entstehen keine Mehrkosten. Durch die Möglichkeit zur Verschiebung von Elterngeldmonaten für Eltern in systemrelevanten Branchen oder Berufen erfolgt gegebenenfalls eine Verschiebung der Kosten.

5. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Die Lockerung der Nachweispflicht führt für Bürgerinnen und Bürger zu einem negativen Erfüllungsaufwand:
Elterngeldstellen können auf den Umfang der mit dem Arbeitgeber bei Beantragung vereinbarten Arbeitszeit abstellen. Somit entfällt die sonst notwendige Einholung eines nachträglichen Nachweises. Dem gegenüber steht ein Erfüllungsaufwand hinsichtlich der Verschiebung, der Ausklammerung und der Nichtberücksichtigung von Zeiten mit verringertem Einkommen. Die dadurch entstehenden Aufwände werden durch den negativen Erfüllungsaufwand kompensiert.

Wirtschaft

Die Lockerung der Nachweispflicht führt für die Wirtschaft zu einem negativen Erfüllungsaufwand: Elterngeldstellen können auf den Umfang der mit dem Arbeitgeber bei Beantragung vereinbarten Arbeitszeit abstellen. Somit entfällt die sonst notwendige Einholung eines nachträglichen Nachweises. Dem gegenüber steht ein Erfüllungsaufwand hinsichtlich der Verschiebung, der Ausklammerung und der Nichtberücksichtigung von Zeiten mit verringertem Einkommen. Die dadurch entstehenden Aufwände werden durch den negativen Erfüllungsaufwand kompensiert.

Verwaltung

Die Lockerung der Nachweispflicht führt für die Verwaltung zu einem negativen Erfüllungsaufwand: Elterngeldstellen können auf den Umfang der mit dem Arbeitgeber bei Beantragung vereinbarten Arbeitszeit abstellen.

Somit entfällt die sonst notwendige Einholung eines nachträglichen Nachweises. Dem gegenüber steht ein Erfüllungsaufwand hinsichtlich der Verschiebung, der Ausklammerung und der Nichtberücksichtigung von Zeiten mit
verringertem Einkommen. Die dadurch entstehenden Aufwände werden durch den negativen Erfüllungsaufwand
kompensiert.

6. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.

7. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind
gleichstellungspolitisch ausgewogen.

VII. Befristung; Evaluation
Die Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes betreffen den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31.
Dezember 2020. Eine Evaluation ist nicht erforderlich.


Red 20201126

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