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Arbeitsplatzgestaltung
Der Rücken schmerzt, die Augen brennen, die Konzentration schwindet. An diesen Symptomen eines falsch eingerichteten Arbeitsplatzes hat niemand Interesse, am allerwenigsten die dort Beschäftigten. Im öffentlichen Dienst sind Büroarbeitsplätze nicht eben selten, und es muss nicht immer der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sein, damit das Arbeitsschutzgesetz seine Anwendung findet. Es geht ganz banal um die Ergonomie des Sitzens, um Bildschirmarbeit mit strahlungsarmen und flimmerfreien Monitoren, um die richtige Beleuchtung. Das Arbeitsschutzgesetz, die Bildschirmarbeitsverordnung und schließlich die für den öffentlichen Dienst unmittelbar geltenden EU-Arbeitsschutz-Richtlinien geben hier die Richtung vor.
... für Schwangere
Schwangere stehen von Anfang an am Arbeitsplatz unter besonderem Schutz. Sie müssen so beschäftigt werden – auch nach der Entbindung –, dass sie keinen Gefahren ausgesetzt sind. Kann der Arbeitgeber ein eventuelles Gesundheitsrisiko nicht selbst einschätzen, klärt dies die Aufsichtsbehörde ab und bestimmt gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen (§ 2 MuSchG, § 1 MuSchRiV). Die Erfordernisse sind nicht abschließend aufgeführt und richten sich hauptsächlich nach dem Arbeitsplatz und der Tätigkeit. Das mindeste, was ein Arbeitgeber organisieren kann, ist ein Ruheraum, der auch während der Arbeitszeit aufgesucht werden kann, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist (§ 5 MuSchBV). Auf die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen sollten Schwangere schon zu ihrem eigenen Schutz bestehen, auch wenn dies Auswirkungen auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder den Aufgabenbereich haben sollten. Aus der eingeschränkten Beschäftigung oder gar einem ‹ Beschäftigungsverbot dürfen ihr keine Nachteile, weder finanziell noch in Bezug auf die Karriere, entstehen (§ 11 MuSchG). Zur Arbeitsplatzgestaltung gehört schließlich auch die Regelung der ‹ Stillzeiten (§ 7 MuSchG). Unabhängig davon müssen die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes eingehalten werden.
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