Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (FG)

 

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Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)

vom 23.02. 2016, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401).

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziele

§ 2 Besondere Verantwortung

§ 3 Geltungsbereich

§ 4 Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt 2:
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 5 Erstellung des Chancengleichheitsplans

§ 6 Inhalt des Chancengleichheitsplans

§ 7 Bekanntmachung, Veröffentlichung

§ 8 Erfüllung des Chancengleichheitsplans

§ 9 Ausschreibung von Stellen

§ 10 Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche

§ 11 Einstellung, beruflicher Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen

§ 12 Fort- und Weiterbildung

§ 13 Gremien

§ 14 Beseitigen der Unterrepräsentanz

 

Abschnitt 3:
Beauftragte für Chancengleichheit, Stellvertreterin

§ 15 Bestellung

§ 16 Verfahren zur Bestellung

§ 17 Erlöschen der Bestellung, Widerruf, Neubestellung

§ 18 Rechtsstellung

§ 19 Grundsätze für die Zusammenarbeit

§ 20 Sonstige Aufgaben und Rechte

§ 21 Beanstandungsrecht

§ 22 Aufgaben der Stellvertreterin

§ 23 Arbeitskreis der Beauftragten für Chancengleichheit der Ministerien und des Rechnungshofs

 

Abschnitt 4:
Regelungen für Gemeinden, Stadt- und Landkreise sowie sonstige Körperschaften und Anstalten

§ 24 Kommunale Gleichstellungspolitik

§ 25 Beauftragte

§ 26 Aufgaben und Rechte

§ 27 Chancengleichheitspläne

 

Abschnitt 5:
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer

§ 28 Verpflichtete

§ 29 Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit

§ 30 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben

§ 31 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg

 

Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Übergangsvorschrift

§ 33 Evaluation


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Red 20230915

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