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Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG) - Übersicht -
vom 13. Dezember 1994, zuletzt geändert mit Ressortbezeichnungen (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30).
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften
Abschnitt II
Maßnahmen zur Gleichstellung
§ 3 Vergabe von Ausbildungsplätzen
§ 5 Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
§ 14 Familiengerechte Arbeitszeit
§ 16 Verbot sexueller Belästigung
Abschnitt III
Gleichstellungsbeauftragte
§ 18 Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten
§ 19 Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in Fachangelegenheiten
§ 20 Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in Personalangelegenheiten
§ 21 Fachliche Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten
§ 22 Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
§ 25 Änderung des Landesbeamtengesetzes
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öffentlichen Dienst
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Red 20230926
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Vom 13. Dezember 1994
Inhaltsübersicht: Abschnitt I, § 1 Gesetzeszweck § 2 Geltungsbereich Abschnitt II, § 3 Vergabe von Ausbildungsplätzen § 4 Einstellung § 5 Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten § 6 Härteklausel § 7 Arbeitsplatzausschreibung § 8 Auswahlgrundsätze § 9 Höchstaltersgrenzen § 10 Fort- und Weiterbildung § 11 Frauenförderplan § 12 Teilzeitbeschäftigung |
§ 13 Beurlaubung § 14 Familiengerechte Arbeitszeit § 15 Gremienbesetzung § 16 Verbot sexueller Belästigung Abschnitt III, Gleichstellungsbeauftragte § 17 Geltungsbereich § 18 Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten § 19 Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in § 20 Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in § 21 Fachliche Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten § 22 Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten |
§ 23 Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten Abschnitt IV, § 24 Berichtspflicht § 25 Änderung des Landesbeamtengesetzes § 26 Übergangsvorschriften § 27 Inkrafttreten |
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