Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Berlin: § 22 Verwaltungsvorschriften

 

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Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin: § 22 Verwaltungsvorschriften

 

§ 22 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats.


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Red 20231122

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