Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Brandenburg: § 1 Ziel des Gesetzes

 

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 1 Ziel des Gesetzes

 

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu erreichen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu fördern sowie die berufliche Situation von Frauen auch in der Privatwirtschaft zu verbessern.


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Red 20230921

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