Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Brandenburg: § 19 Individuelle Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung

 

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 19 Individuelle Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung

 

Vierter Abschnitt
Familiengerechte Arbeitszeit

§ 19 Individuelle Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung

Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten auf begründeten Antrag geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten und die Wahl des Arbeitsortes einzuräumen.


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Red 20230921

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