Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Brandenburg: § 8 Auswahlverfahren

 

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 8 Auswahlverfahren

 

Zweiter Abschnitt
Frauenförderung im öffentlichen Dienst

§ 8 Auswahlverfahren

In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind alle Bewerberinnen oder mindestens ebensoviele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch zu laden, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen.


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Red 20230921

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