Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Brandenburg: § 16 Familie und Lebensgemeinschaften

 

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 16 Familie und Lebensgemeinschaften

 

Vierter Abschnitt
Familiengerechte Arbeitszeit

§ 16 Familie und Lebensgemeinschaften

Die Regelungen nach § 11 Abs. 2, §§ 17 und 19 gelten unabhängig vom Familienstand für Lebensgemeinschaften mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.


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Red 20230921

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