Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Brandenburg: § 19a Landesgleichstellungsbeauftragte

 

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 19a Landesgleichstellungsbeauftragte

 

Fünfter Abschnitt
Gleichstellungsbeauftragte

§ 19a Landesgleichstellungsbeauftragte

Das für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt in seinem Geschäftsbereich für die Dauer der Legislaturperiode auf Grundlage eines Beschlusses der Landesregierung eine Landesbeauftragte für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Landesgleichstellungsbeauftragte). Die Verlängerung der Bestellung ist zulässig.


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Red 20230921

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