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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 27 Inkrafttreten
Sechster Abschnitt
Berichtspflicht, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 4. Juli 1994
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
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Red 20230921