Landesgleichstellungsgesetz von Bremen: § 14 Kosten der Tätigkeit der Frauenbeauftragten

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz): § 14 Kosten der Tätigkeit der Frauenbeauftragten  


Abschnitt IV
Frauenbeauftragte

§ 14 Kosten der Tätigkeit der Frauenbeauftragten

(1) Die durch die Tätigkeit der Frauenbeauftragten entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Die Dienststelle hat der Frauenbeauftragten in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.


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Red 20230921

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