Landesgleichstellungsgesetz von Bremen: § 5 Benennung und Entsendung

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz): § 5 Benennung und Entsendung  


Abschnitt II
Quotierung

§ 5 Benennung und Entsendung

Bei Benennungen für und Entsendungen in Gremien, öffentliche Ämter, Delegationen, Kommissionen, Konferenzen, repräsentative Funktionen, Veranstaltungen und Personalauswahlgremien sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.


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Red 20230921

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