Landesgleichstellungsgesetz von Bremen: § 18 Übergangsvorschriften

 

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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz): § 18 Übergangsvorschriften 


Abschnitt IV
Frauenbeauftragte

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden erstmals spätestens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt.

(2) Die erste Analyse nach § 6 Abs. 1 ist mit Stichtag vom 1. des 3. Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.


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Red 20230921

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