Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 24 Gleichstellungsbeauftragte an Schulen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zu Frauen im öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG)


Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 24 Gleichstellungsbeauftragte an Schulen

 

§ 24 Gleichstellungsbeauftragte an Schulen

Für Schulen gelten § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 6 Satz 3 und § 22 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 und 4 nicht. Gleichstellungsbeauftragte an Schulen sind so zu entlasten, wie es nach Art und Umfang der jeweiligen Schule zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendig ist.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte informiert die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch für Frauen im öffentlichen Dienst. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher (drei Ratgeber & fünf Books) aufgespielt: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Tarifrecht (TVöd, TdL)  Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, Beihilferecht in Bund und Ländern, Nebentätigkeits-recht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst sowie Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier geht es zur Bestellung


 

Red 20230922

mehr zu: Niedersachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024