Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 25 Berichtspflichten

 

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Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 25 Berichtspflichten

 

Fünfter  Teil
Schlussbestimmungen

§ 25 Berichtspflichten

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im zweiten Halbjahr des auf den Beginn der Wahlperiode folgenden Jahres über die Durchführung dieses Gesetzes.

(2) In dem Bericht sind darzustellen
die Zahlenverhältnisse der Geschlechter und ihre Entwicklung
a) in den einzelnen Bereichen (§ 3 Abs. 4) und
b) in Gremien (§ 8),
- die Inanspruchnahme von Regelungen zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit durch Frauen und durch Männer (§§ 4 und 5) und ihre Entwicklung,
- die Altersstruktur der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen (§ 3 Abs. 4) und ihre Entwicklung sowie
die bereits durchgeführten und die geplanten Malnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung.

(3) Die Landesregierung hat zum 1.Juli 2013 dem Landtag darüber zu berichten, ob es angesichts der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse angezeigt ist, auch männliche Gleichstellungsbeauftragte vorzusehen.


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Red 20230922

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