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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 1 Zielsetzung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen in Sachsen-Anhalt entsprechend dem Auftrag des Artikels 34 der Landesverfassung nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Situation und ihrer beruflichen Entwicklung. Gefördert wird ebenso die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
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Red 20230925