Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 11 Ausschreibungen

 

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Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 11 Ausschreibungen

 

§ 11 Ausschreibungen

(1) In allen Bereichen, in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, sind Stellen grundsätzlich auszuschreiben. In der Stellenausschreibung ist das unterrepräsentierte Geschlecht ausdrücklich anzusprechen. Außerdem ist darin auf mögliche Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und die Besetzung eines Dienstpostens ohne Stelle entsprechend.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann eine zweite Ausschreibung verlangen, wenn sich keine Person des unterrepräsentierten Geschlechts beworben hat.


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Red 20230922

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