Saarland: Landesgleichstellungsgesetz (LGG) § 19 Hinweispflicht

 

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Saarland Landesgleichstellungsgesetz - LGG: § 19 Hinweispflicht

 

§ 19 Hinweispflicht

Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen, sind insbesondere auf die arbeits-, beamten-, renten- und versorgungsrechtlichen Folgen sowie auf die Möglichkeit der Befristung mit Verlängerung und deren Folgen hinzuweisen. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, die eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nehmen wollen.


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Red 20230925

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