Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 10 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien

 

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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 10 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien

 

Abschnitt 4
Gremien

§ 10 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien

(1) Die Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 2 haben darauf hinzuwirken, daß eine hälftige Besetzung von Frauen und Männern in Gremien geschafffen oder erhalten wird. Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Vorstände, Beiräte, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Gruppierungen unabhängig von ihrer Bezeichnung, soweit die Dienststellen und Einrichtungen für deren Mitglieder Berufungs- und Entsendungsrechte haben.

(2) (weggefallen)


 

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Red 20230925

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