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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 10 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien
Abschnitt 4
Gremien
§ 10 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien
(1) Die Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 2 haben darauf hinzuwirken, daß eine hälftige Besetzung von Frauen und Männern in Gremien geschafffen oder erhalten wird. Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Vorstände, Beiräte, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Gruppierungen unabhängig von ihrer Bezeichnung, soweit die Dienststellen und Einrichtungen für deren Mitglieder Berufungs- und Entsendungsrechte haben.
(2) (weggefallen)
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Red 20230925