Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 20b Staatliche Leistungsgewährung

 

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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 20b Staatliche Leistungsgewährung

 

§ 20b Staatliche Leistungsgewährung

Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen auf der Grundlage von Landesgesetzen und bei der Neuauflage von Förderprogrammen werden Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und zur Familienförderung berücksichtigt.


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Red 20230925



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