Saarland: Landesgleichstellungsgesetz (LGG) § 14 Umkehr der Beweislast

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Saarland Landesgleichstellungsgesetz - LGG: § 14 Umkehr der Beweislast

 

§ 14 Umkehr der Beweislast

Wenn im Streitfall eine Person Tatsachen behauptet, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, tragen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sondern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist, beziehungsweise die Beweislast dafür, dass die Eignung, Befähigung und Leistung der betroffenen Person geringer ist als die der eingestellten beziehungsweise beförderten Person.


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Red 20230925

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