Saarland: Landesgleichstellungsgesetz (LGG) § 25 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

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Saarland Landesgleichstellungsgesetz - LGG: § 25 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

 

§ 25 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Die Dienststelle, insbesondere die Personalverwaltung, die Frauenbeauftragte, die Personalvertretung und an den Hochschulen auch der Beirat für Gleichstellungsfragen, arbeiten mit dem Ziel der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Beseitigung bestehender Nachteile eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.


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Red 20230925

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