Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG): Art. 22 Berichtspflichten

 

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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG): Art. 22 Berichtspflichten

 

Fünfter Teil - Schlußvorschriften

Art. 22 Berichtspflichten

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.


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Red 20230921

 

 

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