Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG): § 6 Stellenausschreibung

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Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG): § 6 Stellenausschreibung

 

§ 6 Stellenausschreibung

(1) Stellenausschreibungen dürfen sich weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle ausschließlich an Frauen oder an Männer richten, es sei denn, daß ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. Die Stellenausschreibungen sind so abzufassen, daß Frauen ausdrücklich zur Bewerbung veranlaßt werden.

(2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist hinzuweisen.

(1) Stellenausschreibungen dürfen sich weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle ausschließlich an Frauen oder an Männer richten, es sei denn, daß ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. Die Stellenausschreibungen sind so abzufassen, daß Frauen ausdrücklich zur Bewerbung veranlaßt werden.

(2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist hinzuweisen.


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Red 20230925


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