Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG): § 14 Tarifvertragliche Vereinbarung

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Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG): § 14 Tarifvertragliche Vereinbarung

 

§ 14 Tarifvertragliche Vereinbarung

Regelungen für Arbeitnehmer entsprechend den §§ 97 bis 99 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben tarifvertraglicher Vereinbarung vorbehalten.


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Red 20230925


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