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Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG): § 23 Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Hochschulen
§ 23 Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Hochschulen
(1) § 20 sowie § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten auch für die Gleichstellungsbeauftragten, die nach § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung , § 2 Abs. 3 der Kreisordnung sowie § 22 a der Amtsordnung zu bestellen sind. In den Gemeinden, Kreisen und Ämtern entscheidet in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 bei Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte die jeweilig oberste Dienstbehörde abschließend; § 22 findet keine Anwendung. Das Land fördert die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten durch Einrichtung einer Geschäftsstelle nach Maßgabe des Haushalts.
(2) § 21 gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen nach § 27 des Hochschulgesetzes.
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Red 20230926