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Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG): § 17 Geltungsbereich
Abschnitt III
Gleichstellungsbeauftragte
§ 17 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vorschriften über die Gleichstellungsbeauftragte gelten, soweit in § 23 nichts anderes bestimmt ist, nicht für die Gleichstellungsbeauftragten in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern und an den Hochschulen.
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öffentlichen Dienst
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Red 20230926