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Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Rheinland-Pfalz: § 1 Ziele
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
Ziele des Gesetzes sind,
1. die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu fördern und bestehende Ungleichheiten aufgrund des Geschlechts auszugleichen, insbesondere unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen von Frauen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und zu verhindern, und
2. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer im öffentlichen Dienst zu fördern.
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Red 20230925