Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Rheinland Pfalz: § 33 Vergabe öffentlicher Aufträge

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Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Rheinland-Pfalz: § 33 Vergabe öffentlicher Aufträge

 

§ 33 Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt die Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48) in der jeweils geltenden Fassung.


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Red 20230925

 

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