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Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Rheinland-Pfalz: § 9 Vergabe von Ausbildungsplätzen
§ 9 Vergabe von Ausbildungsplätzen
Auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen ist § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Eine bevorzugte Vergabe von Ausbildungsplätzen erfolgt nicht bei Ausbildungsgängen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
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Red 20230925