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Anhang
Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungspläne
Bund/Land |
Gleichstellungsgesetze im Vergleich von Bund und Ländern zum Thema "Gleichstellungspläne" |
Bund |
Gleichstellungsplan § 11: Inhalt: Querschnittsaufgabe mit Aufnahme von „Beiträgen zur Umsetzung von Gleichstellungsplänen" in dienstliche Beurteilungen, geschlechtsdifferenzierende Situationsbeschreibung. Konkrete Ziel- und Zeitvorgaben. Bei Stellenabbau ist Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung Erstellung: für vier Jahre, Veröffentlichung gesondert an Dienstherrn, Anpassung Sanktionen: Bei Nichtumsetzung von Zielvorgaben ... sind die Gründe ... zusätzlich |
Baden-Württemberg |
Fördergesetz §§ 4, 5, 6: Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Übersicht über Frauenvertreterin: Sie ist mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung frühzeitig Erstellung: für vier Jahre, Bestandsaufnahme einmal im Jahr, Anpassung bei Sanktionen: Bei Nichteinhaltung der Zielvorgaben behält sich die Dienstaufsichtsbehörde |
Bayern |
Gleichstellungsgesetz Art. 4, 5, 6: Bereiche: Dienststellen mit mindestens 100 Beschäftigten (ohne oberste Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils durch personelle und Gleichstellungsbeauftragte: Frühzeitige Mitwirkung Erstellung: für drei Jahre, Anpassung bei Änderung „wesentlicher Voraussetzungen". Sanktionen: Bei Nichtumsetzung Benennung der Gründe im Zuge der Aktualisierung |
Berlin |
Landesgleichstellungsgesetz § 4: Bereiche: Dienststellen mit Personalvertretung, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und der Qualifikation. Frauenvertreterin: Sie ist zu beteiligen Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren |
Brandenburg |
Landesgleichstellungsgesetz § 5, 6: Bereiche: Verpflichtung für jede Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten, Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Aufwertung von überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, Vorgaben zur Fortbildung Gleichstellungsbeauftragte: Einvernehmlichkeit Erstellung: für vier Jahre, Anpassung an die „aktuelle Entwicklung" alle zwei Jahre Sanktionen: Bei Nichterfüllung des Plans „... bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung |
Bremen |
Landesgleichstellungsgesetz § 6, 13: Bereiche: Behörden und Dienststellen Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Frauenförderung Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen Erstellung: Jährliche Analyse der Beschäftigungsstruktur und Fortschreibung |
Hamburg |
Gleichstellungsgesetz § 4: Bereiche: Jede Dienststelle mit Personalvertretung Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils Erstellung: Fortschreibung und Weiterleitung an die für Gleichstellung |
Hessen |
Gleichberechtigungsgesetz §§ 4, 5: Bereiche: Jede Dienststelle mit über 20 Beschäftigten, Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen möglich Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre bei Einstellungen und Beförderungen Frauenbeauftragte: Sie hat das Recht auf Beteiligung Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung bei Änderungen „wesentlicher Voraussetzungen" Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Zielvorgaben ... „bedarf bis zu ihrer Erfüllung jede |
Mecklenburg-Vorpommern |
Gleichstellungsgesetz § 3: Bereiche: Jede Dienststelle mit Personalvertretung Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Qualifikationsmaßnahmen Gleichstellungsbeauftragte: Gelegenheit zur Stellungnahme Erstellung: Zwei-Jahres-Anpassung Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Vorgaben bei Einstellung und Beförderung von |
Niedersachsen |
Gleichberechtigungsgesetz § 4: Bereiche: Stufenplan für jede Dienststelle, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben für personelle, organisatorische und fortbildende Maßnahmen Frauenbeauftragte: Sie ist frühzeitig zu beteiligen Erstellung: für sechs Jahre, Fortschreibung alle zwei Jahre |
Nordrhein-Westfalen |
Landesgleichstellungsgesetz §§ 5a, 6, 17: Bereiche: Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten Inhalt: konkrete Zielvorgaben, um den Frauenanteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Frauenbeauftragte: Sie wirkt mit Erstellung: für drei Jahre, Fortschreibung Sanktionen: „... ist bis zur Erfüllung der Zielvorgaben bei jeder Einstellung, Beförderung |
Rheinland-Pfalz |
Landesgleichstellungsgesetz §§ 5-6: Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die Entwicklung" nach zwei Jahren |
Saarland |
Landesgleichstellungsgesetz §§ 7, 12: Bereiche: Jede Dienststelle Inhalt: Förderung der Gleichstellung, Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen Erstellung: für drei Jahre Sanktionen: Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, muss die Stelle, die den Förderplan |
Sachsen |
Frauenförderungsgesetz § 4: Bereiche: Jede Dienststelle mit eigenem Stellenplan und mit mindestens zehn Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben für Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils Frauenbeauftragte: frühzeitige Mitwirkung Erstellung: für vier Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren Sanktionen: Wenn der Plan misslingt, nennt die Dienststelle der Frauenbeauftragten die Gründe dafür und macht sie öffentlich. |
Sachsen-Anhalt |
Frauenfördergesetz § 20: Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Verwaltung Inhalt: Erhöhung des Frauenanteils bei Einstellungen und Beförderungen in einzelnen Funktionen, Vergütungs- oder Besoldungsgruppen um mehr als die Hälfte der zu Für die obersten Landesbehörden: Ziele-Maßnahmen-Katalog mit Beschreibungen, wie z.B. Vereinbarkeit von Familie und Gleichstellungsbeauftragte: Haupt- und ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte wirken Erstellung: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre, Fortschreibung |
Schleswig-Holtein |
Gleichstellungsgesetz § 11: Bereiche: Jede einen Stellenplan bewirtschaftende Dienstelle mit mindestens 20 Beschäftigten Inhalt: Verbindliche Ziel- und Zeitvorgaben für jeweils zwei Jahre zur Erhöhung des Frauenanteils, dass er „dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Bei Neueinstellungen sind Frauen zur Hälfte Gleichstellungsbeauftragte: Sie ist von Anfang an zu beteiligen Erstellung: für vier Jahre |
Thüringen |
Gleichstellungsgesetz § 4: Bereiche: Jede personalführende Dienststelle Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und Förderung der Gleichstellung Frauenbeauftragte: Sie wirkt frühzeitig mit Erstellung: für vier Jahre, Anpassung Sanktionen: „Soweit der Frauenförderplan nicht verwirklicht worden ist, hat die Dienststelle |
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