Bund-Länder-Vergleich der Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungsplan

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Anhang
Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungspläne

 Bund/Land

Gleichstellungsgesetze im Vergleich von Bund und Ländern

zum Thema "Gleichstellungspläne" 

Bund

Gleichstellungsplan § 11:
Konzeptionelle Neuausrichtung wg. Verwaltungsmodernisierung: Verpflichtung
zur Integration von Personalentwicklung und Gleichstellungsplanung. Der
Geltungsbereich wurde über die öffentlich-rechtlich organisierten Behörden und Ämter
hinaus auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen der Bundesverwaltung erweitert.

Inhalt: Querschnittsaufgabe mit Aufnahme von „Beiträgen zur Umsetzung von Gleichstellungsplänen" in dienstliche Beurteilungen, geschlechtsdifferenzierende Situationsbeschreibung. Konkrete Ziel- und Zeitvorgaben. Bei Stellenabbau ist
sicherzustellen, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.

Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung

Erstellung: für vier Jahre, Veröffentlichung gesondert an Dienstherrn, Anpassung
nach zwei Jahren mit Zielvorgaben organisatorischer und personeller Art,
Ergebnisquote für Bundesverwaltung, Einführung von „Best-Practice"-Beispielen zum Gleichstellungscontrolling (§25 BGleiG)

Sanktionen: Bei Nichtumsetzung von Zielvorgaben ... sind die Gründe ... zusätzlich
der höheren Dienststelle mitzuteilen

Baden-Württemberg

Fördergesetz §§ 4, 5, 6:
Bereiche: Personalverwaltende Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten,
im Einzelfall Ausnahmen in der Landesverwaltung

Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Übersicht über
die Beschäftigtenstruktur und Besetzung leitender Funktionen, Maßnahmen zur Frauenförderung

Frauenvertreterin: Sie ist mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung frühzeitig
zu beteiligen

Erstellung: für vier Jahre, Bestandsaufnahme einmal im Jahr, Anpassung bei
„erheblichen strukturellen Änderungen"

Sanktionen: Bei Nichteinhaltung der Zielvorgaben behält sich die Dienstaufsichtsbehörde
die Zustimmung zu Einstellungen oder Beförderungen vor

Bayern

Gleichstellungsgesetz Art. 4, 5, 6:

Bereiche: Dienststellen mit mindestens 100 Beschäftigten (ohne oberste
Landesbehörden)

Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils durch personelle und
organisatorische Verbesserungen auch anhand von zeitbezogenen Zielvorgaben,
Initiativen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Auswirkung der Kosten

Gleichstellungsbeauftragte: Frühzeitige Mitwirkung

Erstellung: für drei Jahre, Anpassung bei Änderung „wesentlicher Voraussetzungen".

Sanktionen: Bei Nichtumsetzung Benennung der Gründe im Zuge der Aktualisierung
bzw. Aufstellung des nächsten Konzepts

Berlin

Landesgleichstellungsgesetz § 4:

Bereiche: Dienststellen mit Personalvertretung, öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen, Präsident des Abgeordnetenhauses, Rechnungshof und Amt
für Datenschutz

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und der Qualifikation.
Bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass sich der Frauenanteil in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen und Vorgesetzten-, bzw. Leitungsfunktionen
nicht verringert.

Frauenvertreterin: Sie ist zu beteiligen

Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren

Brandenburg

Landesgleichstellungsgesetz § 5, 6:

Bereiche: Verpflichtung für jede Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten,
Kann-Vorschrift für Dienststellen mit weniger als 20 Beschäftigten

Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Aufwertung von überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, Vorgaben zur Fortbildung

Gleichstellungsbeauftragte: Einvernehmlichkeit

Erstellung: für vier Jahre, Anpassung an die „aktuelle Entwicklung" alle zwei Jahre

Sanktionen: Bei Nichterfüllung des Plans „... bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung
oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der Stelle, die bei fehlendem Einvernehmen über den Gleichstellungsplan entscheidet".

Bremen

Landesgleichstellungsgesetz § 6, 13:

Bereiche: Behörden und Dienststellen

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Frauenförderung

Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen

Erstellung: Jährliche Analyse der Beschäftigungsstruktur und Fortschreibung

Hamburg

Gleichstellungsgesetz § 4:

Bereiche: Jede Dienststelle mit Personalvertretung

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils

Erstellung: Fortschreibung und Weiterleitung an die für Gleichstellung
zuständige Behörde

Hessen

Gleichberechtigungsgesetz §§ 4, 5:

Bereiche: Jede Dienststelle mit über 20 Beschäftigten, Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen möglich

Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre bei Einstellungen und Beförderungen
zur Erhöhung des Frauenanteils in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen. Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Aufwertung von Tätigkeiten

Frauenbeauftragte: Sie hat das Recht auf Beteiligung

Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung bei Änderungen „wesentlicher Voraussetzungen"
nach zwei Jahren, einem anderen Zeitpunkt muss die Frauenbeauftragte zustimmen. Bei Personalabbau muss eine Anpassung gewährleisten, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.

Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Zielvorgaben ... „bedarf bis zu ihrer Erfüllung jede
weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... die Zustimmung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat ...".

Mecklenburg-Vorpommern

Gleichstellungsgesetz § 3:

Bereiche: Jede Dienststelle mit Personalvertretung

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Qualifikationsmaßnahmen
und Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Bei Stellenabbau muss die Chancengleichheit
der Frauen gewährleistet sein

Gleichstellungsbeauftragte: Gelegenheit zur Stellungnahme

Erstellung: Zwei-Jahres-Anpassung

Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Vorgaben bei Einstellung und Beförderung von
Frauen, „bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle".

Niedersachsen

Gleichberechtigungsgesetz § 4:

Bereiche: Stufenplan für jede Dienststelle, öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen mit mindestens 30 Beschäftigten

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben für personelle, organisatorische und fortbildende Maßnahmen
zur Erhöhung des Frauenanteils. „Wird ein Teil der Beschäftigten  voraussichtlich familiengerechte Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist dies  bei der Planung ... zu berücksichtigen". Der Stufenplan ist Teil der Personalentwicklungsplanung.

Frauenbeauftragte: Sie ist frühzeitig zu beteiligen

Erstellung: für sechs Jahre, Fortschreibung alle zwei Jahre

Nordrhein-Westfalen

Landesgleichstellungsgesetz §§ 5a, 6, 17:

Bereiche: Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten

Inhalt: konkrete Zielvorgaben, um den Frauenanteil auf 50 Prozent zu erhöhen.
Maßnahmen, um bei Stellenabbau ein Absinken des Frauenanteils zu verhindern, Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitgestaltung, Aufwertung von
Tätigkeiten und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Frauenbeauftragte: Sie wirkt mit

Erstellung: für drei Jahre, Fortschreibung

Sanktionen: „... ist bis zur Erfüllung der Zielvorgaben bei jeder Einstellung, Beförderung
und Höhergruppierung eines Mannes ... eine besondere Begründung durch die
Dienststelle notwendig".

Rheinland-Pfalz

Landesgleichstellungsgesetz §§ 5-6:

Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten,
Stiftungen und Betriebe

Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils

Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung

Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die Entwicklung" nach zwei Jahren

Saarland

Landesgleichstellungsgesetz §§ 7, 12:

Bereiche: Jede Dienststelle

Inhalt: Förderung der Gleichstellung, Beseitigung der Unterrepräsentanz von
Frauen, Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Aufwertung von Tätigkeiten, auch Maßnahmen zur Umgestaltung von überwiegend mit Männern besetzten Arbeitsplätzen,
bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass der Frauenanteil nicht sinkt

Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen

Erstellung: für drei Jahre

Sanktionen: Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, muss die Stelle, die den Förderplan
in Kraft gesetzt hat, jeder weiteren Entscheidung für einen Mann zustimmen

Sachsen

Frauenförderungsgesetz § 4:

Bereiche: Jede Dienststelle mit eigenem Stellenplan und mit mindestens zehn
beschäftigten Frauen

Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben für Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils

Frauenbeauftragte: frühzeitige Mitwirkung

Erstellung: für vier Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren

Sanktionen: Wenn der Plan misslingt, nennt die Dienststelle der Frauenbeauftragten die Gründe dafür und macht sie öffentlich.

Sachsen-Anhalt

Frauenfördergesetz § 20:

Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Verwaltung

Inhalt: Erhöhung des Frauenanteils bei Einstellungen und Beförderungen in einzelnen Funktionen, Vergütungs- oder Besoldungsgruppen um mehr als die Hälfte der zu
besetzenden Stellen bei Unterrepräsentanz.

Für die obersten Landesbehörden:

Ziele-Maßnahmen-Katalog mit Beschreibungen, wie z.B. Vereinbarkeit von Familie und
Beruf oder geschlechtergerechte Arbeitsbedingungen zu erreichen sind. Im Falle von Personalabbau darf die Zahl betroffener Frauen ...den Anteil an Beschäftigten innerhalb
der Funktion, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe nicht überschreiten. Dies gilt auch bei Änderungskündigungen.

Gleichstellungsbeauftragte: Haupt- und ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte wirken
– in Absprache mit der bestellten Gleichstellungsbeauftragten – mit

Erstellung: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre, Fortschreibung

Schleswig-Holtein

Gleichstellungsgesetz § 11:

Bereiche: Jede einen Stellenplan bewirtschaftende Dienstelle mit mindestens 20 Beschäftigten

Inhalt: Verbindliche Ziel- und Zeitvorgaben für jeweils zwei Jahre zur Erhöhung des Frauenanteils, dass er „dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Bei Neueinstellungen sind Frauen zur Hälfte
zu berücksichtigen". Im Falle von Personalabbau darf der Frauenanteil nicht sinken.

Gleichstellungsbeauftragte: Sie ist von Anfang an zu beteiligen

Erstellung: für vier Jahre

Thüringen

Gleichstellungsgesetz § 4:

Bereiche: Jede personalführende Dienststelle

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und Förderung der Gleichstellung

Frauenbeauftragte: Sie wirkt frühzeitig mit Erstellung: für vier Jahre, Anpassung
„an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren

Sanktionen: „Soweit der Frauenförderplan nicht verwirklicht worden ist, hat die Dienststelle
die Gründe dafür im Rahmen der Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplans darzulegen".

 

 


 

 

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