Bund-Länder-Vergleich der Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungsbeauftragte

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Master für eine Tabelle - Synopse Bund/Länder

 

 Bund/Land

Norm/Inhalt 

 Bund  
 Baden-Württemberg  
 Bayern  
 Berlin  
 Brandenburg  
 Bremen  
 Hamburg  
 Hessen  
 Mecklenburg-Vorpommern  
 Niedersachsen  
 Nordrhein-Westfalen  
 Rheinland-Pfalz  
 Saarland  
 Sachsen  
 Sachsen-Anhalt  
 Schleswig-Holstein  
 Thüringen  

 

 

 

neuer Artikel

§§ 16 – 22
Wahl/Bestellung:Wahl der GB und ihrer Stellvertreterin „aus
dem Kreis der weiblichen Beschäftigten”, dann Bestellung auf 4
Jahre, in Dienststellen mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten,
bei kleineren Dienststellen zusätzliche Vertrauensfrau
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung zugeordnet,
weisungsunabhängig, keine Minderung bisheriger Bezüge,
notwendige sächliche, personelle und räumliche Ausstattung,
Rechtsstellung wie Personalrat;
Entlastung mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige
Arbeitszeit
Aufgaben/Rechte: Förderung und Überwachung aller personellen,
sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, auch
nach Gender-Aspekten, Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung,
Einzelfallberatung;
Berufungs- und Vorschlagsrecht bei Gremienbesetzung, Einspruchsrecht
innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet
innerhalb eines Monats, bei Ablehnung Vorlage bei nächst höheren
Dienststellenleitung
Information/Mitwirkung: unverzüglich und umfassend, vor
der Unterrichtung des Personalrats;
Teilnahme- und Rederecht auf Personalversammlungen, Initiativrecht,
Vortragspflicht
§§ 13 – 15
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und ihrer Stellvertreterin
nach Wahl oder Ausschreibung auf 4 Jahre, in Dienststellen mit
50 und mehr Beschäftigten, Ansprechpartnerin in Dienststellen
ohne GB
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar
zugeordnet, weisungsunabhängig, keine Benachteiligung
bei beruflicher Entwicklung, sächliche, personelle und räumliche
Ausstattung, Rechtsstellung wie Personalrat;
Freistellung „in erforderlichem Umfang”
Aufgaben/Rechte: überwacht Durchführung und Einhaltung
personeller, sozialer und organisatorischer Maßnahmen, Beanstandungsrecht
innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet
neu, Begründung der Ablehnung
Information/Mitwirkung: frühzeitige Beteiligung, wenn nicht,
Aussetzung der Maßnahme für eine Woche, Beteiligung bei Vorstellung
und Personalauswahl auf Antrag; Teilnahme an Dienststellenleitungsbesprechungen,
Initiativrecht, Sprechstunden
Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungsbeauftragte
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Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst”
Bayern
Berlin
Brandenburg
Art. 15 – 19
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB auf 3 Jahre nach interner
Ausschreibung, bei obersten Landesbehörden und Dienststellen,
Ausnahmen bei geringfügigen Befugnissen oder weniger als
100 Beschäftigten, Ansprechpartner in Dienststellen ohne GB
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unterstellt,
weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung,
Vertretungsregelung, personelle und sächliche Ausstattung,
Rechtsstellung wie Personalrat;
Freistellung zur „ordnungsgemäßen Wahrnehmung” der Aufgaben
Aufgaben/Rechte: überwacht und fördert Umsetzung des Gesetzes,
Einzelfallberatung, Beanstandungsrecht innerhalb von 10
Arbeitstagen, Dienststelle entscheidet, Begründung der Ablehnung
Information/Mitwirkung: rechtzeitig und umfassend, Beteiligung
bei Personalfragen und Vorstellungen auf Antrag;
Vortragsrecht, Initiativrecht, Informationsrecht
§§ 16 – 18
Wahl/Bestellung: Wahl der GB und Stellvertreterin für 4 Jahre,
eigene Regelung für Hochschulen, für Dienststellen mit Gesamtpersonalrat
Wahl einer Gesamtfrauenvertreterin
Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, keine Benachteiligung
bei beruflicher Entwicklung, personelle und sächliche
Ausstattung, Rechtsstellung wie Personalrat;
Freistellung „in erforderlichem Umfang”
Aufgaben/Rechte: Beteiligung an sozialen, organisatorischen
und personellen Maßnahmen, Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung,
Beteiligung am „Stellenpool”;
Beanstandungs- und Beschwerderecht innerhalb von 14 Tagen,
Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung entscheidet neu, bei Ablehnung
Vorlage beim Senat
Information/Mitwirkung: frühzeitig und umfassend, vor der
Unterrichtung des Personalrats, zumindest aber zeitgleich, bei
verspäteter Beteiligung Aussetzung für 2 Wochen;
Informationsrecht, Sprechstunden
§§ 20 – 24
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin für 4
Jahre, bei Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten, Ansprechpartnerin
in Dienststellen ohne GB
Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, keine Benachteiligung
bei beruflicher Entwicklung;
Entlastung „in erforderlichem Umfang” durch „organisatorische
Maßnahmen im Rahmen verfügbarer Planstellen und Stellen”
Aufgaben/Rechte: Unterstützung bei Einhaltung des Gesetzes,
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Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst”
Bremen
Hamburg
Hessen
Widerspruchsrecht innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet
neu, bei Ablehnung Vorlage bei nächsthöherer Dienststelle
Information/Mitwirkung: frühzeitig, sonst Aussetzung der
Entscheidung für 1 Woche;
Informationsrecht, Sprechstunden, Teilnahme an Dienststellenleitungsbesprechungen,
Sitzungen und Konferenzen
§§ 11 – 15
Wahl/Bestellung:Wahl der GB und Stellvertreterin in jeder
Dienststelle mit Personalrat auf 4 Jahre
Rechtsstellung/Entlastung: keine Benachteiligung bei beruflicher
Entwicklung, keine Minderung bisheriger Bezüge, personelle,
sächliche und räumliche Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat;
Freistellung in „notwendigem Umfang”, es gelten Mehrarbeitsund
Überstundenregelungen
Aufgaben/Rechte: beratende Beteiligung an Planung und Entscheidung
über personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen,
Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung, Widerspruchsrecht
innerhalb 1 Woche, Senator/in (in Bremerhaven
Magistratsmitglied) entscheidet, bei Ablehnung Vorlage beim
Personalrat
Information/Mitwirkung: Teilnahme an Personalratssitzungen,
Sprechstunden
§ 14
„Die Dienststellen können jeweils weibliche Beschäftigte benennen,
an die sich Frauen in Gleichstellungsfragen wenden können.”
§§ 16 – 20
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB („nur eine Frau”) und
Stellvertreterin nach Ausschreibung in Dienststellen mit mehr als
20 Beschäftigten auf 6 Jahre, für Kommunen Extraregelungen,
Aufgaben können auch dem Frauenbüro übertragen werden, bei
nicht mehr als 1.000 Personalstellen mehrerer Dienststellen
besondere GB
Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, keine Benachteiligung
bei beruflicher Entwicklung, räumliche, personelle
und sächliche Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat;
Entlastung „in erforderlichem Umfang”, bei mehr als 200 Beschäftigten
eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
bei mehr als 500 Beschäftigten eine volle Stelle, bei mehr
als 800 Beschäftigten eine zusätzliche Halbtagskraft, bei über
1.000 Beschäftigten eine zusätzliche volle Stelle
Aufgaben/Rechte: Überwachung und Unterstützung bei Umsetzung
des Gesetzes, Beteiligung an personellen und organisa33
Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst”
Mecklenburg-
Vorpommern
Niedersachsen
torischen Maßnahmen, Widerspruchsrecht innerhalb von 2 Wochen,
Dienststelle entscheidet neu, bei Ablehnung Vorlage bei
der Stelle, die dem Förderplan zugestimmt hat
Information/Mitwirkung: rechtzeitig („mindestens 2 Wochen
vorher”), wenn nicht, Aussetzung für 2 Wochen;
Informationsrecht, Teilnahme an Besprechungen, Sprechstunden
§§ 11 – 14
Wahl/Bestellung:Wahl der GB und Stellvertreterin „von den
weiblichen Beschäftigten” jeder Dienstelle mit Personal- oder
Richterrat und deren Wahlturnus, auch für allgemein bildende
und berufliche Schulen
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unterstellt,
weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher
Entwicklung, keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts
und aller Zulagen, notwendige personelle, räumliche
und sächliche Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat;
Freistellung „soweit erforderlich”, im Schulbereich mit einer
viertel bzw. halben Stelle, Freistellung sind Bewährungszeiten
Aufgaben/Rechte: Beteiligung an allen die weiblichen Beschäftigten
betreffenden personellen, sozialen und organisatorischen
Maßnahmen, Beratung bei geschlechtsspezifischen Diskriminierungen,
bei Disziplinarmaßnahmen mit Einwilligung, Einsicht in
Personalakten nur mit Zustimmung, Beteiligung der nachgeordneten
Dienststellen, Beanstandungs- und Beschwerderecht innerhalb
von 10 Arbeitstagen, Dienststelle entscheidet neu, bei
Anstalten des öffentlichen Rechts entscheidet Fachaufsichtsbehörde
Information/Mitwirkung: frühzeitig, wenn nicht, Aussetzung
für 1 Woche; Sprechstunden
§§ 17 – 23
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin in
jeder Dienststelle auf 4 Jahre, zuvor Anhörung der weiblichen
Beschäftigten, Bestellung einer Schulfrauenbeauftragten
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar
unterstellt, weisungsunabhängig, keine Minderung der
Bezüge, des Arbeitsentgelts oder sonstigen Vergütungen, notwendige
räumliche, personelle und sächliche Mittel, keine Behinderung
oder Benachteiligung;
Entlastung „in erforderlichem Umfang”, bei mehr als 200 Beschäftigten
zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei mehr als
600 Beschäftigten drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, bei
mehr als 1.000 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit
Aufgaben/Rechte: Beteiligung an allen die weiblichen Beschäf34
Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst”
Nordrhein-
Westfalen
Rheinland-Pfalz
tigten betreffenden personellen, sozialen und organisatorischen
Maßnahmen, Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung;
Beanstandungsrecht innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet
neu, schriftliche Begründung der Ablehnung
Information/Mitwirkung: rechtzeitig, grundsätzlich vor dem
Personalrat, wenn nicht, Aussetzung für 1 Woche;
Teilnahme an Vorstellungs- und Personalauswahlgesprächen,
Vorschlagsrecht, Sprechstunden
§§ 15 – 21
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB (“eine Frau”) und Stellvertreterin
in jeder Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten, Ansprechpartnerin
an Schulen und Studienseminaren auf Beschluss
der weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz
Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, notwendige
sächliche Mittel, bei Bedarf personelle, keine Benachteiligung bei
beruflicher Entwicklung;
Entlastung „im erforderlichen Umfang”, bei mehr als 200 Beschäftigten
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
bei mehr als 500 Beschäftigten mindestens die volle regelmäßige
Arbeitszeit
Aufgaben/Rechte: Unterstützung bei Vorschriften mit Auswirkungen
auf die Gleichstellung, soziale, organisatorische und personelle
Maßnahmen, Beratung bei Gleichstellungsfragen; Widerspruchsrecht
innerhalb 1 Woche, Dienststelle entscheidet neu
Information/Mitwirkung: frühzeitig, Personalrat kann zeitgleich
unterrichtet werden, wenn nicht, Aussetzung für 1 Woche;
Informationsrecht, Vortragsrecht, Teilnahme an Dienststellenbesprechungen
bei Gleichstellungsthemen, Sprechstunden
§§ 15 – 19
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin in
Dienststellen mit mindestens 30 Beschäftigten auf 6 Jahre,
Kann-Vorschrift für Dienststellen mit unter 30 Beschäftigten, in
Gemeinden und -verbänden kann eine weibliche Beschäftigte
Aufgaben hauptamtlich übernehmen
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar
unterstellt, weisungsunabhängig, keine Minderung der
Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts, keine Benachteiligung
bei beruflicher Entwicklung, Ausstattung mit den notwendigen
Mitteln, Rechtsstellung wie Personalrat;
Entlastung „in erforderlichem Umfang”
Aufgaben/Rechte: Unterstützung und Mitwirkung an Maßnahmen
zur Gleichstellung, an sozialen, organisatorischen und
personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten be35
Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst”
Saarland
Sachsen
treffen, Einsicht in Personalakten zur mit Zustimmung, Teilnahme
an Bewerbungsgesprächen, „soweit bei Personalentscheidungen
nur männliche oder nur weibliche Bewerber zur Auswahl stehen,
entfallen diese Rechte der GB”; Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung;
Beanstandungsrecht innerhalb 1 Woche, Dienststelle entscheidet
neu
Information/Mitwirkung: Beteiligung vor Personalrat, wenn
nicht, Aussetzung für 2 Wochen; Initiativrecht, Sprechstunden
§§ 21 – 26
Wahl/Bestellung:Wahl der GB in Dienststellen mit Förderplänen
durch weibliche Beschäftigte auf 3 Jahre,Wahl entfällt bei
kommunalen GB, eigene Regelungen für Hochschulen
Rechtsstellung/Entlastung: der Betriebs- bzw. Dienststellenleitung
unmittelbar zugeordnet, weisungsunabhängig, keine Behinderung
oder Benachteiligung, Ausstattung mit den notwendigen
räumlichen, personellen und sächlichen Mitteln;
Rechtsstellung wie Personalrat;
Entlastung „in erforderlichem Umfang” bei weniger als 300
wahlberechtigten Beschäftigten, bei mehr als 300 wahlberechtigten
Beschäftigten eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit, bei mehr als 600 wahlberechtigten Beschäftigten eine
volle Stelle, bei mehr als 1.000 wahlberechtigten Beschäftigten
eine zusätzliche Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit, bei mehr als 2.000 wahlberechtigten Beschäftigten
eine zusätzliche Mitarbeiterin mit der vollen Arbeitszeit
Aufgaben/Rechte: Beteiligung bei allen die weiblichen Beschäftigten
betreffenden sozialen und allen personellen Maßnahmen;
Widerspruchsrecht innerhalb von 2 Wochen, Dienststelle entscheidet
neu, bei Ablehnung Vorlage bei oberster Landesbehörde
Information/Mitwirkung: frühzeitig und umfassend, wenn nicht,
Aussetzung für 2 Wochen; Informationsrecht, Sprechstunden
§§ 18 – 22
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin in
Dienststellen mit mindestens zehn Frauen auf Vorschlag der
weiblichen Beschäftigten auf 4 Jahre, auch in Gemeinden und
Landkreisen
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar
zugeordnet, weisungsunabhängig, keine Benachteiligung
der beruflichen Entwicklung, notwendige personelle und sächliche
Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat;
Entlastung „soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich”
36
Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst”
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Aufgaben/Rechte: Mitwirkung an Fragen der Gleichstellung,
Vereinbarkeit und Verbesserung der beruflichen Situation von
Frauen, Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung, Einzelfallberatung;
Beanstandungsrecht innerhalb 1 Woche, Dienststelle entscheidet,
Begründung der Ablehnung, Stellungnahme nächsthöherer
Dienststelle möglich
Information/Mitwirkung: frühzeitige Beteiligung;
Initiativrecht, Vortragsrecht, Teilnahme an Besprechungen,
Sprechstunden
§§ 14 – 19
Wahl/Bestellung: Bestellung einer hauptamtlichen GB bei
obersten Landesbehörden mit mehr als 300 Beschäftigten,Wahl
einer ehrenamtlichen GB (auch ein Mann) und der Stellvertretung
durch weibliche Beschäftigte in Dienststellen mit mindestens
fünf Frauen auf 4 Jahre, bei weniger als fünf beschäftigten
Frauen Wahlbeteiligung bei übergeordneter Dienststelle, Förderplan
gilt für Kommunen, Hochschulen und staatliche Schulämter
Rechtsstellung/Entlastung: Hauptamtliche GB: Zusammenarbeit
mit der Leitstelle für Frauenpolitik, als Stabsstellen der
Behördenleitung nachgeordnet, weisungsunabhängig, Zusammenarbeit
mit ehrenamtlicher GB;
Ehrenamtliche GB: Zusammenarbeit mit hauptamtlicher GB,
keine Benachteiligung der beruflichen Entwicklung, Rechtsstellung
und Entlastung wie Personalrat
Aufgaben/Rechte: Hauptamtliche GB: Beteiligung an allen
personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, Maßnahmen
gegen sexuelle Belästigung;
Ehrenamtliche GB: unentgeltliche Beratung und Unterstützung
weiblicher Beschäftigter „in Einzelfällen zur beruflichen
Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen”
Information/Mitwirkung: Hauptamtliche GB: umfassend und
rechtzeitig,Widerspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung, erneute
Entscheidung
Hauptamtliche GB: Initiativrecht, Vortragsrecht, Informationsrecht
§§ 17 – 23
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB in Dienststellen mit mindestens
fünf Beschäftigten, plus Stellvertreterin bei mindestens
20 Beschäftigten, Vorschlagsrecht der Frauen
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar
unterstellt, weisungsunabhängig, keine Behinderung oder
Benachteiligung, Rechtsstellung wie Personalrat;
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Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst”
Thüringen
„Die anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen der GB sind
ihrer Aufgabe anzupassen”.
Aufgaben/Rechte: Beteiligung an allen personellen, sozialen
und organisatorischen Maßnahmen hat sie auf die Auswirkungen
auf die Gleichstellung zu achten;
differenziertes Widerspruchsrecht (§ 22)
Information/Mitwirkung: frühzeitige Beteiligung:
Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen mit Gleichstellungsbezug,
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren,
Initiativrecht
§§ 14 – 18
Wahl/Bestellung: Bestellung der GB aus dem Kreis der weiblichen
Beschäftigten in jeder personalführenden Dienststelle und
in Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten auf Vorschlag der
weiblichen Beschäftigten auf 4 Jahre, bei Schulen Bestellung
einer Ansprechpartnerin für weibliche Beschäftigte und GB der
nächsthöheren Dienststelle, eigene Regelung für Kommunen
Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar
zugeordnet, weisungsunabhängig, personelle und sächliche
Ausstattung im Rahmen der Haushaltsmittel, keine Benachteiligung
bei beruflicher Entwicklung, Rechtsstellung wie
Personalrat;
Freistellung „soweit für Aufgaben notwendig”
Aufgaben/Rechte: Förderung und Überwachung aller Maßnahmen
zur Gleichstellung, Vereinbarkeit und Verbesserung der
beruflichen Situation der beschäftigten Frauen, Einzelfallberatung,
Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung;
Beanstandungsrecht innerhalb von 7 Tagen, Dienststelle entscheidet,
Begründung der Ablehnung
Information/Mitwirkung: rechtzeitig und umfassend;
Initiativrecht, Vortragsrecht, Teilnahme an Dienstbesprechungen
mit Gleichstellungsbezug, Sprechstunden

 

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