Bund-Länder-Vergleich der Gleichstellungsgesetze: Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg

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Master für eine Tabelle - Synopse Bund/Länder

 

 Bund/Land

Norm/Inhalt 

Bund

§§ 7, 8, 9

Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso
viele Frauen wie Männer

Gremien: Paritätische Besetzung, „triftige" Gründe dagegen müssen aktenkundig
gemacht werden

Auswahl/Quote: Bevorzugung von Frauen in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen
bei gleicher Qualifikation, „... sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen". Gilt auch für Ausbildungsplätze.

Frauenbeauftragte: Frühzeitige Beteiligung bei Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung und Anstellung, Abordnung oder Umsetzung

Qualifikation: „Spezifische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben erworbene
Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen ..."

Diskriminierungsverbot: Ausfallzeiten wegen Erziehung und Pflege, Arbeitszeitreduzierungen, Einkommen des Partners

Baden-Württemberg

§§ 8, 9

Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso viele
Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen

Auswahl/Quote: „Soweit Frauen in einzelnen Bereichen geringer repräsentiert sind,
hat die Dienststelle unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) ... und entsprechender Personalplanung ... deren
Anteil deutlich zu erhöhen".

Frauenbeauftragte: Frühzeitige Beteiligung bei Einstellung und Beförderung; Familien- und soziale Arbeit sind als Qualifikation einzubeziehen

Diskriminierungsverbot: Fragen nach Familienplanung und Kinderbetreuung

Bayern

Art. 8, 14, 18, 21

Gremien: Hinwirkung auf gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern

Auswahl/Quote: „Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ... hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in Bereichen, in denen sie
in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer ... zu erhöhen". Gilt auch für Ausbildungsplätze. Und: Bei der Besetzung von Stellen sowie bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten ... sind Erfahrungen und Fähigkeiten
aus Familien- und sozialer Arbeit zu berücksichtigen.

Frauenbeauftragte: Beteiligung an Vorstellungsgesprächen nur auf Antrag der
Betroffenen

Diskriminierungsverbot: Teilzeit, Beurlaubung wegen Familienpflichten

Berlin

§§ 6, 7, 8, 15, 17

Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Männer wie Frauen

Gremien: paritätische Besetzung, bei Nennung von nur einer Person ist nach Ablauf
der Amtsperiode eine Person des anderen Geschlechts zuzulassen

Auswahl/Quote: „Frauen, die eine gleichwertige Qualifikation ... besitzen, sind ... unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit solange bevorzugt einzustellen, bis ihr Anteil ... mindestens 50 vom Hundert beträgt ... zu befördern, bis in den höheren Besoldungs-,
Vergütungs- oder Lohngruppen der betreffenden Laufbahn oder Berufsfachrichtung
ihr Anteil mindestens 50 vom Hundert beträgt."

Frauenbeauftragte: Beteiligung am Auswahlverfahren, Teilnahme an
Bewerbungsgesprächen; Familien- und soziale Arbeit zählen zur Qualifikation

Diskriminierungsverbot: z.B. wegen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Arbeitszeitreduzierung, Lebensalter oder Familienstand, Einkünfte des Partners, zeitliche Belastung durch Familienarbeit;
Ausbildungsplätze sind mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben. „Liegen
nach einer erneuten Ausschreibung nicht genügend Bewerbungen von Frauen vor,
werden die Ausbildungsplätze nach der Bewerbungslage vergeben. Frauen, die in
einem Beruf ausgebildet wurden, in dem der Frauenanteil bisher unter 20 vom Hundert
liegt (Männerberuf), sind vorrangig ... zu übernehmen." 

Brandenburg

§§ 8, 9, 10, 22

Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Frauen wie Männer

Gremien: paritätische Besetzung in allen Beratungs- und Entscheidungsgremien der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung

Auswahl/Quote: Bevorzugte Berücksichtigung im Rahmen des Gleichstellungsplans unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit

Frauenbeauftragte: Unterstützung bei Einstellungen, Beförderungen, Ein- und Höhergruppierungen, beim gesamten Auswahlverfahren und bei Vorstellungsgesprächen

Diskriminierungsverbot: Bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze dürfen keine Nachteile entstehen durch Familienstand, zeitliche Belastung durch Elternschaft, Arbeitszeitreduzierung
oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit.
Familien- und soziale Arbeit sind bei der Qualifikation zu berücksichtigen

Ausbildungsplätze: Sie sollen ... mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben und in von ihnen unterrepäsentierten Bereichen sollen Frauen zusätzlich zur Ausschreibung besonders zur Bewerbung motiviert werden.

Bremen

§§ 3, 4, 5

Gremien: Frauen sollen zur Hälfte berücksichtigt werden

Auswahl/Quote: „Bei der Einstellung ... bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe ... sind Frauen bei gleicher Qualifikation ... in den Bereichen vorrangig zu berücksichtigen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen."

Frauenbeauftragte: Mitberatende Beteiligung bei personellen Maßnahmen, Einsicht in Bewerbungsunterlagen

Diskriminierungsverbot: „... dürfen den Bediensteten keine Nachteile aus einer Beurlaubung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung erwachsen".
Familien- und soziale Arbeit sind Teil der Qualifikation

Ausbildungsplätze: „Bei der Vergabe ... sind Frauen mindestens zur Hälfte je Ausbildungsgang zu berücksichtigen. Kein Vorrang bei staatlichem Ausbildungsmonopol.

Hamburg

§§ 5, 6, 7

Auswahl/Quote: „Bei der Einstellung (und beruflichen Entwicklung) ... sind Bewerberinnen vorrangig zu berücksichtigen, bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe ... zur Hälfte vertreten sind".
Familienarbeit wird bei der Qualifikation einbezogen

Ausbildungsplätze: 50-Prozent-Quote, bei staatlichem Ausbildungsmonopol keine vorrangige Berücksichtigung

Hessen

§§ 5, 9, 10, 14, 18

Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen

Gremien: Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein

Auswahl/Quote: In jedem Frauenförderplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen für Frauen vorzusehen – es sei denn, „ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit".

Frauenbeauftragte: Beteiligung an Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren, an Vorstellungsgesprächen für Personalstellen ihrer Dienststelle;
Familienarbeit ist als Qualifikation zu berücksichtigen

Diskriminierungsverbot: Dienst-, Lebensalter und letzte Beförderung dürfen nur ins Gewicht fallen, wenn diesen Kriterien bei „Eignung, Leistung und Befähigung" Bedeutung zukommt.
Familienstand und Einkommen des Partners dürfen nicht berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen, Ausbildungsverzögerungen dürfen sich nicht nachteilig auswirken.

Allerdings: „Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Beurlaubungen mit Beschäftigung ist damit nicht verbunden".

Ausbildungsplätze: Frauen sind mindestens zur Hälfte bei der Vergabe zu berücksichtigen, nicht jedoch bei staatlichem Ausbildungsmonopol

Mecklenburg-Vorpommern

§§ 5, 10

Vorstellung: (7) In von Frauen unterrepräsentierten Beschäftigungsgruppen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen

Gremien: paritätische Besetzung

Auswahl/Quote: „Sind Frauen in einer Beschäftigungsgruppe unterrepräsentiert, sind sie ... bevorzugt einzustellen und zu befördern ... bis ihr Anteil mindestens 50 vom Hundert beträgt". Gilt auch für höherwertige Tätigkeiten, Vergabe von Stipendien und Förderung und Entfaltung von Wissenschaftlerinnen.
(5) „Bei der Auswahlentscheidung ist unbeschadet sozialer Kriterien dem Recht der Geschlechter auf Gleichstellung im Erwerbsleben Rechnung zu tragen."
Spezifische, außerhalb beruflicher Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind
Teil der Qualifikation

Frauenbeauftragte: Beteiligung bei Einstellungen, Beförderungen, Ein- und Höhergruppierungen, Versetzung, Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräche

Ausbildungsplätze: 50-Prozent-Quote, erneute Ausschreibung, wenn nicht genügend Bewerbungen von Frauen vorliegen. Nach Abschluss der Ausbildung „sind
Frauen ... vorrangig in ein Beschäftigungsverhältnis ... zu übernehmen ..."

Diskriminierungsverbot: „Fragen nach ... einer Schwangerschaft sind nur zulässig,
wenn die Auswahlentscheidung nur zwischen Frauen getroffen wird und ein besonderer beruflicher Bezug besteht". Fragen nach Familienplanung oder -pflichten und „andere diskriminierende Fragen sind unzulässig".

Niedersachsen §§ 5, 6, 8, 9, 12, 20
Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen
mindestens zur Hälfte Frauen
Gremien: Sie sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt sein
Auswahl/Quote: „Frauen sind ... so lange vorrangig zu berücksichtigen,
bis sie in jeder Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe
der jeweiligen Dienststelle mindestens zu 50 vom Hundert
vertreten sind".
Gilt auch für Ausbildungsplätze, außer in Bereichen mit staatlichem
Ausbildungsmonopol.Verstärkte Werbung für Ausbildungsgänge,
in denen der Frauenanteil weniger als 20 vom Hundert
beträgt;
Maßgebende Auswahlkriterien für die Beurteilung von Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die beruflichen
Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder Laufbahn
Frauenbeauftragte: Rechtzeitige Beteiligung bei Einstellung,
Beförderung und Höhergruppierung;
Familien- und soziale Arbeit sind Teil der Qualifikation
Diskriminierungsverbot: Teilzeit, familienbedingte Berufsunterbrechung
Nordrhein-Westfalen  §§ 7, 9, 10, 17, 18, § 25,6 Landesbeamtengesetz
Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens
ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen
Gremien: paritätische Besetzung, „zwingende" Gründe dagegen
sind aktenkundig zu machen
Auswahl/Quote: Bevorzugung bei gleicher Qualifikation, wenn
nicht in der Person des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen. Gilt auch bei der Ausbildung;
Familienarbeit wird in Qualifikation einbezogen
Frauenbeauftragte: Unterstützung und Mitwirkung bei Stellenausschreibung,
Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräch,
Einsicht in Bewerbungsunterlagen (auch von nicht in die Auswahl
einbezogenen Bewerbungen)
Diskriminierungsverbot: Teilzeit, familienbedingte Ausfallzeiten,
Familienstand, Einkommen des Partners und unterhaltsberechtigte
Personen
Rheinland-Pfalz  §§ 7, 8, 14, 18
Gremien: Frauen sollen zur Hälfte berücksichtigt werden – außer
bei Wahlämtern, Mitgliedern kraft Amtes und einer besonderen
Funktion ernannten Mitgliedern
Auswahl/Quote: „Frauen sind bei Einstellung, Beförderung,
Höhergruppierung und Aufstieg ... bei gleichwertiger Eignung ...
bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterre16
Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst"
Saarland
Sachsen
präsentanz vorliegt".
Gilt auch für Ausbildungsplätze, außer bei staatlichem Ausbildungsmonopol.
Ausgebildete eines Berufszweigs, in dem der Frauenanteil
unter 20 Prozent liegt, sind entsprechend ihrem Anteil an
den erfolgreichen Abschlüssen der Dienststelle ... zu übernehmen.
Frauenbeauftragte: Mitwirkung bei Stellenbesetzungs- und
Beförderungsverfahren, Einsicht in Bewerbungs- und Besetzungsunterlagen,
Teilnahme an Bewerbungsgesprächen;
Familienarbeit ist bei der Qualifikation zu berücksichtigen
Diskriminierungsverbot: Teilzeit, Beurlaubung oder Verzögerungen
bei der Ausbildung aufgrund von Familienarbeit;
Härteklausel für Männer
Saarland  §§ 7, 11, 12, 13, 14, 23, 29
Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen
mindestens ebenso viele Frauen wie Männer
Gremien: paritätische Besetzung, bei Nennung nur einer Person
ist nach Ablauf der Amtsperiode eine Person des anderen
Geschlechts zuzulassen
Auswahl/Quote: „Frauen sind ... solange vorrangig zu berücksichtigen,
bis sie ... mindestens zu 50 vom Hundert vertreten sind,
sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen". Die Beweislast, dass bei Ablehnung keine geschlechtsdiskriminierenden
Gründe vorliegen, trägt der Dienstherr.
Maßgebend für die Beurteilung der Eignung ist ausschließlich
das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle bzw. des Amtes.
Familienarbeit wird als Qualifikation berücksichtigt
Frauenbeauftragte: Frühzeitige und umfassende Beteiligung
bei Einstellungen, Beförderungen, Ein- und Höhergruppierungen,
Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen
Ausbildungsplätze: 50-Prozent-Quote, außer bei staatlichem
Ausbildungsmonopol
Diskriminierungsverbot: Dienst-, Lebensalter oder letzte Beförderung
nur, wenn sie sich tatsächlich in Eignung, Leistung und
Befähigung niederschlagen
Sachsen  §§ 7, 8, 15, 20
Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen alle
Bewerberinnen
Gremien: Hinwirkung auf gleiche Beteiligung von Frauen und
Männern
Auswahl/Quote: „Soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer
Zahl beschäftigt sind als Männer, hat die Dienststelle ...
bei der Besetzung (auch von Ausbildungsplätzen), Beförderung,
17
Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst"
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Höhergruppierung, Übertragung höher bewerteter Dienstposten
und Arbeitsplätze, auch in Leitungsfunktionen, ... deren Anteil zu
erhöhen".
Frauenbeauftragte: Frühzeitige Beteiligung bei Einstellung,
Umsetzung, beruflichem Aufstieg ..., sofern dies die Betroffene
nicht ausdrücklich ablehnt;
Familien- und soziale Arbeit sind in die Beurteilung der Eignung
einzubeziehen, „soweit sie ... für die zu übertragenden Aufgaben
und die fachlichen Leistungen erheblich sind."
Sachsen-Anhalt  §§ 4, 5, 6, 10, 11, 12, 15
Vorstellung: Grundsätzliche Einladung der Bewerberinnen
Gremien: Hinwirkung auf paritätische Besetzung. Bei Vorschlagsrecht
(innerhalb des Landes): Bei Berufung nur einer Person ist
nach Ablauf der Amtsperiode eine Person des anderen Geschlechts
zu berücksichtigen, ansonsten Doppelbenennungen. Bei Entsendung
(außerhalb des Landes): Berücksichtigung von Frauen und
Männern zur Hälfte, bei Entsendungsrechten für nur eine Person
alternierende Berücksichtigung nach Zeitablauf
Auswahl/Quote: „Stellt die Einstellungsbehörde fest, dass
eine Bewerberin und ein Bewerber ... gleichwertig qualifiziert
sind, ist die Bewerberin einzustellen, wenn der Anteil der Frauen
in der Funktion, in der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe
geringer ist als der der Männer ..." – und keine in der Person
eines Mitbewerbers liegenden Gründe dagegen sprechen
Frauenbeauftragte: Beteiligung an Stellenausschreibungen,
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, Unterrichtung über Beförderungen,
Einsehen der Bewerbungsunterlagen;
Familien- und soziale Arbeit werden als Qualifikation berücksichtigt,
sofern sie von Bedeutung für die zu übertragenden Aufgaben
sind
Diskriminierungsverbot: Sozial und familiär bedingte Ausfallzeiten,
bestehende oder gewünschte Schwangerschaft
Schleswig-Holstein  §§ 3, 4, 5, 8, 15, 20
Gremien: Frauen und Männer sollen zur Hälfte berücksichtigt
werden, alternierende Berücksichtigung bei Benennungs- oder
Entsendungsrechten für nur eine Person und befristetem Zeitraum,
andernfalls Losentscheid
Auswahl/Quote: Frauen sind bei Einstellungen, Beförderungen
und Ausbildung vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert
sind oder sich in Besoldungsgruppen,Vergütungs- oder
Lohngruppen weniger Frauen als Männer befinden;
Die Qualifikation bemisst sich ausschließlich an den Anforderungen
der Laufbahn oder des Berufs oder – im Falle eines Personal18
Ratgeber „Frauen im öffentlichen Dienst"
Thüringen
entwicklungskonzepts – der angestrebten Stelle. Familienarbeit
ist bei der Qualifikation einzubeziehen
Frauenbeauftragte: Beteiligung bei Stellenausschreibungen,
Teilnahmeberechtigung bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren
in nicht durch gesetzliche Regelungen zusammengesetzten
Gremien
Diskriminierungsverbot: Familienstand, Schwangerschaft und
Möglichkeit dazu dürfen nicht berücksichtigt werden. § 8 gilt auch
für Ausbildungsplätze.
Härteklausel für Männer
Thüringen  §§ 7, 12, 16, 17
Gremien: Hinwirkung auf gleiche Beteiligung von Frauen und
Männern, nicht anzuwenden bei gesetzlicher oder nach Satzung
vorgeschriebenen Mitgliedschaft, Doppelnennungen möglich
Auswahl/Quote: „Sind in einzelnen Bereichen Frauen in geringerer
Zahl beschäftigt als Männer, hat die Dienststelle nach Maßgabe
des Frauenförderplans und entsprechender Personalplanung
unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ... bei der Besetzung, Beförderung, Höhergruppierung,
Übertragung höher bewerteter Dienstposten und
Arbeitsplätze, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben
deren Anteil zu erhöhen".
Gilt auch für die Vergabe von Ausbildungsplätzen.
Frauenbeauftragte: Beratende Funktion bei Einstellungen,
Beförderungen und Höhergruppierungen, Einsicht in Bewerbungsunterlagen,
auch von nicht in die engere Wahl gekommenen Bewerberinnen;
Familien- und soziale Arbeit sind als Qualifikation, soweit erheblich,
einzubeziehen
Diskriminierungsverbot: Ausfallzeiten wegen Erziehung und
Pflege

 

 

 

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