Bund-Länder-Vergleich der Gleichstellungsgesetze: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

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Synopse Bund/Länder: Gleichstellungsgesetze "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz"

Grundsätzlich können sich alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden und in der Privatwirtschaft auf das Beschäftigtenschutzgesetz berufen. Daneben haben die Förderpläne einer Länder spezifische Regelungen:

 

 Bund/Land

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 

Bund

Frauenbeauftragte: Überwachung und Förderung des BSchG, frühzeitige
Beteiligung an Maßnahmen zum Schutz vor sex. Bel. (§ 19 BGleiG)

Pflichten des Arbeitgebers: Schutz der Beschäftigten, auch vorbeugende
Maßnahmen (§ 2 BSchG), geeignete Maßnahmen zur Unterbindung
(§ 3 Abs. 2 BSchG)

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 3 BSchG

Beschwerde bei zuständigen Stellen, § 4 Abs. 2: Einstellen der Arbeit ohne
Verlust der Bezüge

Fortbildung: § 5 BSchG: für alle Vorgesetzen, Personalverwaltung, Ausbilder,
Personalrat, Frauenbeauftragte

Baden-Württemberg Fortbildung: § 10: für Führungskräfte
Bayern

 -

Berlin

Frauenbeauftragte: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung der Mitteilung nach Zustimmung der Betroffenen an Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung
(§ 17 LGG)

Pflichten des Arbeitsgebers: § 12: Vorgesetzte müssen sex. Bel. entgegenwirken und Übergriffen nachgehen, Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen lt. Landesdisziplinarordnung

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 12: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde

Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte

Brandenburg

 -

Bremen

 -

Hamburg

 -

Hessen

Pflichten des Arbeitgebers: § 15: Dienststellen sind zur Vorbeugung verpflichtet, Ahndung
als Dienstvergehen lt. Disziplinarordnung bzw. Arbeitsrecht, Vorgesetzte müssen bekanntgewordene sex. Bel. der Dienststellenleitung melden

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 15: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde

Mecklenburg-Vorpommern

Frauenbeauftragte: § 12: Entgegennahme von Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, wird
über das Ergebnis der internen Untersuchung informiert

Fortbildung: § 6: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte

Niedersachsen

Frauenbeauftragte: § 11: Ansprechpartnerin, neben Dienstvorgesetzten, Personal- oder Richterrat oder Schwerbehindertenvertretung

Pflichten des Arbeitgebers: § 11: Hinweisen muss nachgegangen werden, auf
Unterlassung ist hinzuwirken, sex. Bel. ist eine Verletzung der dienstrechtlichen Pflichten

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 11: Keine Benachteiligungen bei
Gegenwehr oder Ausübung von Rechten

Fortbildung: § 10: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und
Personalwesen

Nordrhein-Westfalen

Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden

Fortbildung: § 11: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen

Rheinland-Pfalz

Frauenbeauftragte: § 18: Entgegennahme von Beschwerden über sex. Bel., Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, Initiativrecht für Maß-nahmen zum Schutz vor sex. Bel.

Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlecht oder Familienstandes nicht diskriminiert werden

Fortbildung: § 13: Gleichstellung der Frau als Thema für Führungskräfte
und Beschäftigte im Personalwesen

Saarland

Frauenbeauftragte: § 20: Beteiligung an Vorermittlung und Verfahren, Entgegennahme von Beschwerden,Weiterleitung mit Zustimmung

Pflichten des Arbeitgebers: § 20: Dienststelle ist zur Vorbeugung verpflichtet und muss dienst-, arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, Vorgesetzte müssen sex. Bel. der Dienststellenleitung melden

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 20: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde

 Sachsen

Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung und Unterstützung,Weiterleitung an die Dienststellenleitung mit Zustimmung

Pflichten des Arbeitgebers: § 16: Verpflichtung zur Vorbeugung und Überprüfung,
Ergreifen „angemessener" disziplinaroder arbeitsrechtlicher Maßnahmen

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde

Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung für Vorgesetzte

Sachsen-Anhalt Frauenbeauftragte: § 15: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung,Weiterlei-tung an Behördenleitung mit Zustimmung
Schleswig-Holstein

Frauenbeauftragte: § 16: Beteiligung an Sicherstellung, dass Maßnahmen gegen sex. Bel. eingeleitet werden

Pflichten des Arbeitgeber: § 16: Sexuelle Belästigung ist verboten, Dienststellenleitung
stellt sicher, dass arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden

Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Nachteile wegen Beschwerden, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nur mit Zustimmung der Be-troffenen und der Gleichstellungsbeauftragten

Fortbildung: § 10: Gleichstellung als Thema bei Veranstaltungen zu Führungsver-halten, Personal- oder Organisationsangelegenheiten

Thüringen

Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung

Fortbildung: § 8: für Vorgesetzte und Beschäftigte der Personalverwaltung

 

 

 


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