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Synopse Bund/Länder: Gleichstellungsgesetze "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz"
Grundsätzlich können sich alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden und in der Privatwirtschaft auf das Beschäftigtenschutzgesetz berufen. Daneben haben die Förderpläne einer Länder spezifische Regelungen:
Bund/Land |
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
Bund |
Frauenbeauftragte: Überwachung und Förderung des BSchG, frühzeitige Pflichten des Arbeitgebers: Schutz der Beschäftigten, auch vorbeugende Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 3 BSchG Beschwerde bei zuständigen Stellen, § 4 Abs. 2: Einstellen der Arbeit ohne Fortbildung: § 5 BSchG: für alle Vorgesetzen, Personalverwaltung, Ausbilder, |
Baden-Württemberg | Fortbildung: § 10: für Führungskräfte |
Bayern |
- |
Berlin |
Frauenbeauftragte: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung der Mitteilung nach Zustimmung der Betroffenen an Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung Pflichten des Arbeitsgebers: § 12: Vorgesetzte müssen sex. Bel. entgegenwirken und Übergriffen nachgehen, Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen lt. Landesdisziplinarordnung Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 12: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte |
Brandenburg |
- |
Bremen |
- |
Hamburg |
- |
Hessen |
Pflichten des Arbeitgebers: § 15: Dienststellen sind zur Vorbeugung verpflichtet, Ahndung Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 15: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde |
Mecklenburg-Vorpommern |
Frauenbeauftragte: § 12: Entgegennahme von Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, wird Fortbildung: § 6: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte |
Niedersachsen |
Frauenbeauftragte: § 11: Ansprechpartnerin, neben Dienstvorgesetzten, Personal- oder Richterrat oder Schwerbehindertenvertretung Pflichten des Arbeitgebers: § 11: Hinweisen muss nachgegangen werden, auf Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 11: Keine Benachteiligungen bei Fortbildung: § 10: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und |
Nordrhein-Westfalen |
Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden Fortbildung: § 11: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen |
Rheinland-Pfalz |
Frauenbeauftragte: § 18: Entgegennahme von Beschwerden über sex. Bel., Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, Initiativrecht für Maß-nahmen zum Schutz vor sex. Bel. Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlecht oder Familienstandes nicht diskriminiert werden Fortbildung: § 13: Gleichstellung der Frau als Thema für Führungskräfte |
Saarland |
Frauenbeauftragte: § 20: Beteiligung an Vorermittlung und Verfahren, Entgegennahme von Beschwerden,Weiterleitung mit Zustimmung Pflichten des Arbeitgebers: § 20: Dienststelle ist zur Vorbeugung verpflichtet und muss dienst-, arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, Vorgesetzte müssen sex. Bel. der Dienststellenleitung melden Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 20: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde |
Sachsen |
Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung und Unterstützung,Weiterleitung an die Dienststellenleitung mit Zustimmung Pflichten des Arbeitgebers: § 16: Verpflichtung zur Vorbeugung und Überprüfung, Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung für Vorgesetzte |
Sachsen-Anhalt | Frauenbeauftragte: § 15: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung,Weiterlei-tung an Behördenleitung mit Zustimmung |
Schleswig-Holstein |
Frauenbeauftragte: § 16: Beteiligung an Sicherstellung, dass Maßnahmen gegen sex. Bel. eingeleitet werden Pflichten des Arbeitgeber: § 16: Sexuelle Belästigung ist verboten, Dienststellenleitung Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Nachteile wegen Beschwerden, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nur mit Zustimmung der Be-troffenen und der Gleichstellungsbeauftragten Fortbildung: § 10: Gleichstellung als Thema bei Veranstaltungen zu Führungsver-halten, Personal- oder Organisationsangelegenheiten |
Thüringen |
Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung Fortbildung: § 8: für Vorgesetzte und Beschäftigte der Personalverwaltung |
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