Bund-Länder-Vergleich der Gleichstellungsgesetze: Arbeitsplatzausschreibung

 

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Master für eine Tabelle - Synopse Bund/Länder

 

 Bund/Land

Norm/Inhalt 

Bund

§ 6

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare
Voraussetzung;

Ausschreibung für Teilzeitarbeitsplätze mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,
soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen;

Für von Frauen unterrepräsentierten Bereichen öffentliche Ausschreibung zur
Erhöhung der Bewerbungen von Frauen, wenn hausinterne oder dienstübergreifende Ausschreibungen dieses Ziel verfehlen. § 8 Abs. 2 BBG ist davon ausgenommen: Übereinstimmung mit dem Anforderungs- und Qualifikationsprofil;

Baden-Württemberg

§ 7

Ausschreibung intern und öffentlich für Arbeitsplätze, wenn Frauen unterrepräsentiert
sind mit besonderer Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben;

Soweit keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen, sind Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar;

Bayern

Art. 7

Ausschreibung nicht für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen;

Besondere Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben;

Berlin

§§ 5, 8

Interne Ausschreibung, öffentliche Ausschreibung oberhalb der Besoldungsgruppe A9
bzw. der entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O, in denen Frauen unterrepräsentiert sind; Ausschreibung in Tagespresse u.ä. möglich, um Frauen gezielt anzusprechen;

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, aber Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils und ausdrückliche Aufforderung zur Bewerbung;

Die Qualifikation bemisst sich ausschließlich an den Anforderungen
des Berufs, der zu besetzenden Stelle oder der Laufbahn;

Brandenburg

§ 7

Ausschreibungspflicht, auch öffentlich, wenn Frauen unterrepräsentiert
sind;

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unver-
Gleichstellungsgesetze: Arbeitsplatzausschreibung zichtbare Voraussetzung;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten;

Besondere Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben; erneute Ausschreibung
auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender Qualifikation vorliegt;

Bremen

§ 7

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, besondere Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben, Hinweis auf Beseitigung der Unterrepräsentanz;

Gilt auch für Ausbildungsplätze;

Übereinstimmung mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle;

Hamburg

§§ 9, 10

Ausschreibung muss Frauen ausdrücklich ansprechen; Hinweis auf ihre Bevorzugung
bei gleichwertiger Qualifikation, wenn sie unterrepräsentiert sind;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten;

Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Qualifikation bemisst sich ausschließlich nach Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmalen entsprechend den Anforderungen der Laufbahn bzw. der zu besetzenden Stelle;

Hessen

§ 8

Ausschreibung intern und öffentlich, wenn Frauen unterrepräsentiert sind mit Hinweis
auf erwünschte Bewerbungen von Frauen;

Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils;

Hinweis darauf, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind;

Erneute Ausschreibung auf Verlangen der Frauenbeauftragten, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender Qualifikation vorliegt;

Orientierung an Anforderungen der Personalstelle oder des Amtes;

Mecklenburg-Vorpommern

§§ 4, 5

Ausschreibungspflicht (ausgenommen § 9 Abs. 2 Landesbeamtengesetz), auch öffentlich,
wenn Frauen unterrepräsentiert sind;

Ausschreibung auch von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in Teilzeit, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen;

Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils und darauf, dass sie bei gleichwertiger
Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, „... sofern nicht in der Person des
Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen". Erneute Ausschreibung auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender
Qualifikation vorliegt;

Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Gilt für die Ausschreibung von Ausbildungsplätzen entsprechend;

Qualifikation ausschließlich nach Anforderungen der Beschäftigungsgruppe u messen;

Niedersachsen

§ 7

Ausschreibung intern und grundsätzlich öffentlich, wenn Frauen unterrepräsentiert sind;
Frauen müssen ausdrücklich angesprochen werden;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten;

Die Frauenbeauftragte kann eine zweite Ausschreibung verlangen, wenn sich keine Frau beworben hat;

Nordrhein-Westfalen

§ 8

Ausschreibung in allen Dienststellen, wenn Frauen unterrepräsentiert sind. Stellen, die
aufgrund besonderer Anforderungen mit Absolventinnen und Absolventen einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt werde müssen, die nicht in allen Dienststellen beschäftigt sind, muss die Ausschreibung in der jeweiligen Dienststelle erfolgen. Gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen. Von dienststellenübergreifender Ausschreibung kann mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden;

Erneute Ausschreibung, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender
Qualifikation vorliegt und eine interne Besetzung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Gleichstellungsbeauftragte muss mit dem Verzicht darauf einverstanden sein; Öffentliche Ausschreibung von Ausbildungsplätzen, Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils bei
einem Frauenanteil von weniger als 20 vom Hundert eines Ausbildungsgangs;

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;
Hinweis darauf, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und sie
bevorzugt berücksichtigt werden, „... sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen".

Ausschreibung von Teilzeitmöglichkeiten;

Ausnahmen: „... Stellen für Beamtinnen und Beamte nach § 38 Landesbeamtengesetz,
Stellen, die Anwärterinnen und Anwärtern oder Auszubildenden vorbehalten sind, Stellen,
deren Besetzung nicht mit der Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens
verbunden sind, Stellen der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten."

Ausschließliche Orientierung an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes
oder übertragenden Amtes;

Rheinland-Pfalz

§ 10

Ausschreibungen müssen Frauen ausdrücklich ansprechen; Ausschreibung von Stellen
für Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben auch als Teilzeitangebot, soweit dem keine
zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen; Nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Übereinstimmung mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu
vergebenden Amtes;

Saarland

§ 10

Ausschreibungspflicht in von Frauen unterrepräsentierten Bereichen. Nach Anhörung
der Frauenbeauftragten kann darauf verzichtet werden: bei Rückkehr nach Beurlaubung,
wenn Arbeitsplätze Anwärterinnen bzw. Auszubildenden vorbehalten sein sollen, durch Umstrukturierung oder Stellenabbau Beschäftigten vorbehaltenen Stellen, bei
ausreichender Bewerbung von Frauen. Vor jeder Ausschreibung ist die Teilbarkeit der
Stelle mit existenzsicherndem Einkommen zu prüfen;

Ausdrückliche Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben mit Hinweis auf
Frauenförderplan;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten und flexible Arbeitszeitgestaltung;

Erneute Ausschreibung auf Verlangen der Frauenbeauftragten, wenn keine weiblichen Bewerbungen mit entsprechender Qualifikation vorliegen;

Ausschließliche Orientierung am Anforderungsprofil der zu besetzenden
Stelle oder dem zu vergebenden Amt;

Sachsen

§ 6

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

Ausdrückliche Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben – Gilt auch für Ausbildungsplätze;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten;

Sachsen-Anhalt

§ 3
Ausdrückliche Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben, insbesondere in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen

Schleswig-Holtein

§ 7

Ausschreibungspflicht bei Unterrepräsentanz von Frauen, nicht nur für ein Geschlecht,
aber mit Hinweis auf Vorrang für Frauen mit gleichwertiger Qualifikation, mindestens dienststellenübergreifend, bei Führungspositionen grundsätzlich öffentlich. – Gilt
auch für Ausbildungsplätze;

Ausschreibungen für freie Arbeitsplätze durch Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder
Teilzeit, Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung und für Führungspositionen können mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten oder Frauenbeauftragten der Hochschulen (§ 97 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt) entfallen;

Ausnahmen: Beamtinnen und Beamte nach § 48 Abs. 1, §§ 221/222 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, Arbeitsplätze, die für Beschäftigte vorgesehen sind: die nach Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung zurückkehren, erfolgreich Auswahlverfahren hinter sich gebracht haben, deren Arbeitsplatz abgebaut werden soll, die aufgrund von Personalentwicklungskonzepten versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder umgesetzt werden;
Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Angabe der Anforderungen der zu besetzenden Stelle; 

Thüringen

§ 6

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen ausdrückliche Aufforderung an Frauen,
sich zu bewerben;

Ausschreibung auch in Teilzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen dies zulassen,
auch bei Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben;


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