Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG): § 11 Beurlaubung, Wiedereinstieg

 

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Thüringer Gleichstellungsgesetz: § 11 Beurlaubung, Wiedereinstieg

 

§ 11 Beurlaubung, Wiedereinstieg

(1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten Bediensteten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören die Unterrichtung über Fortbildungsprogramme und das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen während oder nach der Beurlaubung; über die Genehmigung zur Teilnahme entscheidet die Dienststelle.

(2) Bezüge oder Arbeitsentgelte werden für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen während einer Beurlaubung nicht gewährt. Notwendige Auslagen sollen in entsprechender Anwendung des § 15 des Thüringer Reisekostengesetzes erstattet werden. Dienstlicher Unfallschutz wird nach Maßgabe der sozialversicherungs- sowie beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen gewährt.

(3) Soweit Anträge auf Beurlaubung gestellt werden, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

(4) Auf Antrag können beurlaubte Bedienstete im Einvernehmen mit der Dienststelle in geeigneten Fällen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen, soweit der Zweck der Beurlaubung nicht gefährdet wird und beamten- oder tarifrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(5) Beurlaubten Bediensteten ist nach Ablauf der Beurlaubung ein gleichwertiger Arbeitsplatz anzubieten. Beurlaubte Bedienstete, die eine vorzeitige Rückkehr auf einen Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplatz anstreben, sind bei der Besetzung von Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplätzen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Es ist anzustreben, die Beurlaubten wieder an ihrem alten Dienstort einzusetzen.


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Red 20230927

 

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